[Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

viele Arbeitnehmer gehen neben ihrem Beruf mindestens einer weiteren Beschäftigung nach, meist in Form einer geringfügigen Beschäftigung bzw. eines sog. Minijobs. Aus diesem Grund möchte ich/möchten wir Ihnen nachfolgend erläutern, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das sog. Haushaltsscheckverfahren hat. Insbesondere möchte ich/möchten wir Sie darüber informieren, wie diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich abzuwickeln sind. Auch steuerlich sind sie relevant, da die getätigten Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass neben der von im Haushalt beschäftigten Person erbrachten Arbeitsleistung weitere steuerliche Aspekte beachtenswert sind.

Grundsätzlich werden Privathaushalte durch das Haushaltsscheckverfahren organisatorisch erheblich entlastet, denn es muss keine Lohnbuchführung erstellt werden, es müssen keine Beitragsnachweise geführt werden und es besteht für den privaten Haushalt auch nicht die Gefahr einer Betriebsprüfung. Der Arbeitgeber wird bei Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens aufgrund der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Privathaushalt grundsätzlich nicht geprüft.

Ich werde/wir werden Ihnen zunächst darstellen, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Haushaltsscheckverfahrens hineingehören und welche nicht.

Welchen Zweck verfolgt das Haushaltsscheckverfahren?

Das Haushaltsscheckverfahren dient in erster Linie dazu, private Haushalte von aufwendigen Verwaltungsvorgängen bei der Sozialversicherungsmeldung zu entlasten. Der Arbeitgeber, der in der Regel der private Haushalt ist, erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine sog. vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck). Diese Meldung ist inhaltlich deutlich vereinfacht gegenüber üblichen anderen Formularen des Melderechts in der Sozialversicherung. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist grundsätzlich daran gebunden, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat den Betrag von 450 EUR nicht übersteigt und dass die Tätigkeit zwingend in einem Privathaushalt ausgeführt werden muss. Sachbezüge, wie z. B. Zuwendungen in Form von Sachgeschenken, bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet, nur das in Geld gezahlte Haushaltsentgelt fällt unter das Haushaltsscheckverfahren. Wird ein Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer Tätigkeit für einen privaten Haushalt tätig, wird das Haushaltsscheckverfahren nicht angewendet.

Wie läuft es in der Praxis ab?

Der Haushaltsscheck kann im Internet unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden. Er kann dann entweder direkt am PC ausgefüllt oder ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden. Anschließend muss er der Minijob-Zentrale zugeleitet werden. Für die Erstanmeldung, die über die Online-Plattform erfolgen kann, werden die übermittelten Daten von der Minijob-Zentrale auf das Haushaltsscheck-Formular übertragen. Anschließend sendet die Minijob-Zentrale das Formular dem Arbeitgeber zur Unterschrift zu. Der durch den Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck muss dann per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zurückgesandt werden. Alternativ kann der Haushaltsscheck auch im Rahmen der elektronischen Datenübertragung übermittelt werden.

Wichtige, weitere zu beachtende Besonderheiten

Vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie prüfen, welche weiteren Beschäftigungen Ihre zukünftige Haushaltshilfe ausübt. Hat sie ggf. noch einen Hauptberuf, der neben der nun angestrebten Tätigkeit ausgeübt wird? Wenn ja, darf Ihre zukünftige Haushaltshilfe nur einen weiteren Job als geringfügige Tätigkeit ausüben. Hat Ihre zukünftige Haushaltshilfe mehr als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, und verdient sie im Rahmen dieser Beschäftigungen mehr als insgesamt 450 EUR, sind diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig!

Übrigens: Die Aussagen Ihrer Haushaltshilfe sollten Sie zur eigenen Absicherung schriftlich dokumentieren. Denn sonst haften Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Ich informiere/Wir informieren Sie gerne näher darüber in einem persönlichen Gespräch.

Was muss für die 450 EUR Grenze beachtet werden?

Der Betrag von 450 EUR monatlich kann aus einer geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers erzielt werden. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, zusätzlich einen "normalen" Beruf im Angestelltenverhältnis auszuüben. Zu beachten ist, dass Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, das an den geringfügig Beschäftigten gezahlt wird, zum Monatslohn von 450 EUR hinzugerechnet werden muss. Dieser Hinzuverdienst führt dann ggf. dazu, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt. Sie müssen olglich unbedingt darauf achten, dass die Grenze von 450 EUR nicht überschritten wird!

Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäfti...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge