Der Schuldner der Vergütung muss den Steuerabzug vornehmen, wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Unterlässt er den Steuerabzug, trifft ihn die Haftung nach den §§ 44 Abs. 5, 50a Abs. 5 S. 4 EStG, und zwar selbst dann, wenn feststeht, dass die Quellensteuer nach einem niedrigeren Steuersatz oder gar nicht entstanden ist. Hierauf kann sich der Schuldner der Vergütung nach § 50c Abs. 1 S. 2 EStG nicht berufen.

Für den Gläubiger der Vergütung (beschränkt stpfl. Körperschaft) ist das Freistellungsverfahren günstiger, da der Erstattungsbetrag, abgesehen von den Fällen des § 50g EStG[1] nicht verzinst wird.[2] Da das Erstattungsverfahren einige Monate in Anspruch nimmt, vermeidet das Freistellungsverfahren Zinsverluste.

Die Regelung, dass die Antragsfrist nicht vor Ablauf von einem Jahr ab Zahlung der Steuer endet, ist bedeutsam, wenn die Erstattung nach Erlass eines Haftungsbescheids beantragt werden soll. Da die Erstattung von der tatsächlichen Zahlung der Abzugssteuer abhängt, hatte der Erstattungsberechtigte vor der Zahlung der Haftungsschuld keine Möglichkeit, die Erstattung zu beantragen und dadurch die Festsetzungsfrist für den Freistellungsbescheid zu hemmen. Das Haftungsverfahren wird aber häufig erst später als 4 Jahre nach dem Jahr der Zahlung der Vergütung abgeschlossen sein. In diesen Fällen ermöglicht § 50c Abs. 3 S. 2 EStG noch die Stellung des Erstattungsantrags.

Da der Erstattungsberechtigte als beschränkt stpfl. Körperschaft im Ausland ansässig ist, empfiehlt es sich, einen inl. Steuerberater mit der Beantragung der Erstattung zu beauftragen.

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