Die Erstattung setzt voraus, dass die Abzugssteuer tatsächlich an das FA abgeführt wurde; nicht gezahlte Beträge können nicht erstattet werden. Daher besteht kein Erstattungsanspruch, wenn der Vergütungsschuldner die Steuer zwar einbehält, aber nicht an das FA abführt.[1] Der Vergütungsgläubiger muss sich dann an den Vergütungsschuldner halten.

Der Antrag auf Erstattung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bzw. bei Anträgen, die nach dem 31.12.2022 gestellt werden, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu stellen.[2] Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wegen Formmangels unwirksam und wahren die Erstattungsfrist nicht.

Dem Antrag ist die Ansässigkeitsbescheinigung nach § 50c Abs. 5 S. 2 EStG, die Bescheinigung über die KESt nach § 45a Abs. 2, 3 EStG, wenn nicht die Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden, bzw. die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG beizufügen.

Der Freistellungsbescheid, durch den das FA über die vollständige oder partielle Erstattung der Abzugssteuer entscheidet, ist ein Steuerbescheid und kann daher durch den Einspruch angefochten werden.[3] Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Klage beim FG gegeben; ab Klagerhebung ist der Erstattungsbetrag nach § 236 AO zu verzinsen. Weitergehend ist der Erstattungsanspruch nach § 50g EStG nach Ablauf von 12 Monaten, nach dem der vollständige Erstattungsantrag beim BZSt eingegangen ist, mit 6 % zu verzinsen.

Einstweiliger Rechtsschutz kann nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift werden aber i. d. R. nicht vorliegen, da die Erstattung auf dieser Grundlage das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen würde.

Will das BZSt den Erstattungsbetrag zurückfordern, muss der Freistellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden. Das setzt das Vorliegen eines Änderungstatbestands nach den §§ 172ff. AO voraus, wenn der Freistellungsbescheid nicht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder nach § 165 AO vorläufig ergangen ist, und ist nur im Rahmen der Festsetzungsfrist nach den §§ 169ff. AO möglich.[4] Wird ein Freistellungsbescheid zurückgenommen oder geändert, kann hiergegen Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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