Kommentar

Die Steuerfahndung hat zur Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln. In diesen Fällen obliegt ihr auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen . Umstritten war bislang, ob Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch zulässig sind, wenn steuerstrafrechtlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Im entschiedenden Streitfall ging es um ein Auskunftsersuchen an eine Bank für Jahre, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Nach Auffassung des BFH durfte die Steuerfahndung das Auskunftsersuchen an die Bank richten. Denn der Begriff „Steuerstraftat” beschreibt umfassend den nach dem Gesetz unter Strafe gestellten Lebensvorgang ohne Rücksicht darauf, ob die Strafbarkeit im Einzelfall infolge besonderer Umstände ausgeschlossen ist ( Verjährung ).

Zur Ermittling der Besteuerungsgrundlagen gehört daher auch die Tätigkeit der Steuerfahndung, die darauf abzielt, den vom Eintritt der Strafverfolgungsverjährung unberührten Steueranspruch des Staates gegen den der Steuerhinterziehung verdächtigen Steuerzahler festzustellen und durchzusetzen, sofern die steuerliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Steuerfahndung ist damit befugt, kraft eigenen Rechts über die strafrechtliche Relevanz hinaus, den steuerlich erheblichen Umständen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nachzugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 16.12.1997, VII B 45/97

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