Leitsatz

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012, VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110).

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 34 UstG, Art. 98, Anhang III Nr. 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Tiefbauunternehmen, errichtet u.a. Trinkwasseran­schlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich.

In den Streitjahren (2009 bis 2012) erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die Klägerin. Die Rechnungslegung erfolgte getrennt: Für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und von der Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn.

Für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse erteilte die Klägerin den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren in den Streitjahren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer i.H.v. 7 %, weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um "Lieferungen von Wasser" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG.

Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) war der Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der Klägerin um ein Bauunternehmen handele. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie sich darauf berief, dass nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch des BFH die Errichtung eines Trinkwasseranschlusses als "Lieferung von Wasser" dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege, blieben erfolglos.

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.4.2017, 2 K 2309/15, Haufe-Index 10873169, EFG 2017, 1131) gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Er stellte dabei klar, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen die Klägerin ihre Leistungen an den Zweckverband erbracht hat. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer oder Bauherren seien Entgelt von dritter Seite.

 

Hinweis

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf aus Unterpos. 2201 9000”. An sich grenzt das UStG also den ermäßigten Steuersatz für Wasser (auch hier) nach dem Zolltarif ab.

2. Der EuGH hat entschieden (EuGH, Urteil vom 3.4.2008, C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, EU:C: 2008:184, BFH/NV Beilage 2008, 212, BFH/PR 2008, 318, BStBl II 2009, 328), dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, d.h. einer Leitung, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.

a) Der BFH-Beschluss vom 3.11.2005 (V R 61/03, BFH/NV 2006, 463, BStBl II 2006, 149, Rz. 30 ff.) neigte wohl eher zur Annahme einer Nebenleistung zur Lieferung von Wasser. Dann wären Leistungen Dritter oder an Dritte nicht ermäßigt (vgl. BFH, Urteil vom 18.3.2015, XI R 15/11, BFH/NV 2015, 1215, BFH/PR 2015, 310, BStBl II 15, 1058, Rz. 23).

b) Der EuGH entschied jedoch, dass der Hausanschluss unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" in Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG falle, da er für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden ­könne. Er betrachtete die Leistung dabei nicht unter dem Blickwinkel einer Nebenleistung o.Ä.

Weiter hielt der EuGH eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Wasser für zulässig (zur Abgrenzung vgl. EuGH, Urteil vom 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, MwStR 18, 262, Rzn. 31, 34 f.).

c) In seinem Nachfolgeurteil (BFH, Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03, BFH/NV 2009, 97, BFH/PR 2009, 102, BStBl II 09, 321, Rz. 60 ff.; a. A. Schrader, MwStR 13, 115) gewährte der BFH die Steuersatzermäßigung, obwohl das Legen eines Hauswasseranschlusses zweifellos nicht unter Unterpos. 2201 9000 des Zolltarifs fällt. Diese Rechtsprechung wurde bis in die neueste Zeit fortgeführt (BFH, Urteil vom 10.8.2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238, BFH/PR 2017, 85, BStBl II 2017, 590, Rz. 56) und ausgeweitet:

aa) Auch eine sonstige Leistung (Dienstleistung) kann ermäßigt sein (vgl. BFH, Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03, BFH/NV 200, 97, BFH/PR 2009, 102, BStBl II 2009, 321, Rz. 59).

bb) De...

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