Leitsatz

Ein Erlöschen der Schenkungsteuer ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich, erfordert aber die Rückgabe des Geschenks.

 

Sachverhalt

1994 wurde dem Kläger ein Grundstück geschenkt. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Schenkerin wurde nach Ausführung der Schenkung verschiedentlich durch Notare bejaht. Im Juli 1996 wurde für die Schenkerin eine Betreuerin bestellt, 1998 verstarb die Schenkerin. Das Finanzamt setzt in 1998 gegen den Kläger eine Schenkungsteuer fest, der Bescheid wurde bestandskräftig. 2002 verkaufte der Kläger das Grundstück. Nach dem Tod der Schenkerin wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der namens unbekannter Erben die Unwirksamkeit der Schenkung aufgrund von Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Klägerin geltend machte. Diese wurde nach langjährigen Gerichtsverfahren festgestellt und der Kläger zur Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks verurteilt. In 2010 beantragte der Kläger die Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung, da er nunmehr nicht mehr bereichert sei. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Schenkung nicht herausgegeben oder der Veräußerungserlös erstattet worden sei. Hierauf legte der Kläger Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Im Klageverfahren berief sich der Kläger erneut im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach nicht mehr bestehende Bereicherung.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom FG Hamburg als unbegründet zurück gewiesen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht vorgelegen hätten. Zwar scheitere der Antrag des Klägers nicht bereits an dem Eintritt der Festsetzungsverjährung, da das Erlöschen der Steuer ein Ereignis mit Rückwirkung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, so dass hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Erforderlich wäre aber gewesen, dass der Kläger entweder das Grundstück herausgegeben hätte oder aber hier nach dem Verkauf das erlangte Surrogat, nämlich den Veräußerungserlös. Dies ist hier nicht erfolgt. Wichtig sei, dass die reine Verurteilung zur Rückgabe noch nicht als ausreichend anzusehen ist.

 

Hinweis

Das Urteil, welches sicherlich zutreffend ist, hat zwei sehr interessante Aspekte. Zum einen die Frage der Festsetzungsverjährung bei einem rückwirkenden Ereignis, zum anderen die Voraussetzungen unter denen eine festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer gemäß § 29 ErbStG aufgehoben werden kann. Beide Aspekte gehören unmittelbar zusammen. Bei einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es zulässig, auch nach Ablauf der eigentlichen Festsetzungsfrist eine Änderung vorzunehmen, da eine neue Festsetzungsfrist begründet wird (siehe Frotscher, in Schwarz, AO, § 175 AO Tz. 76ff.). Ein Norm, die die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht, ist auch § 29 Abs. 1 ErbStG, der das Erlöschen der Schenkungsteuer bei Herausgabe des Geschenks normiert. Erforderlich ist hierbei aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes die Herausgabe des Geschenks oder - sofern dies wie hier - nicht möglich ist des Surrogats (siehe hierzu auch Pahlke, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbstG, § 29 Tz. 8). Dies ist hier aber nach den Feststellungen des Gerichts nicht erfolgt. Folglich musste eine Änderung der Steuerfestsetzung unterbleiben.

Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist II B 80/12.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 09.02.2012, 3 K 232/11

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