Überblick

Nach überwiegender Auffassung sind die gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft additiv zu ermitteln. Additive Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft bedeutet, dass zu dem Ergebnis der Steuerbilanz der Personengesellschaft das Ergebnis der Ergänzungs- und Sonderbilanzen der Gesellschafter hinzuzurechnen ist. Das Ergebnis der additiven Gewinnermittlung ist der Gesamtgewinn der Personengesellschaft, der auf die Mitunternehmer aufzuteilen ist und bei denen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der "Ergänzungsbilanz" wird in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und in § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UmwStG sowie § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG verwendet, jedoch inhaltlich nicht definiert. Auch der Umwandlungssteuererlass[1] verwendet den Begriff, ohne ihn näher zu beschreiben.

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