Leitsatz

Der für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) verlangte Erdienenszeitraum von regelmäßig 10 Jahren gilt auch bei einer späteren Erhöhung der zugesagten Pension und deshalb auch bei einer späteren Zusage einer Witwenversorgung.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte ihrem damals 46 Jahre alten GGF eine Pension einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt, die vom Finanzamt als angemessen anerkannt wurde. Zwei Jahre nach dem Tod der Ehefrau erklärte die GmbH, die Pensionszusage werde dahingehend "geändert", dass die der ersten, verstorbenen Ehefrau zugesagte Witwenpension der jetzigen Lebensgefährtin (und späteren zweiten Ehefrau) des GGF zustehen solle. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die hieraus erwachsene Anhebung der Pensionsrückstellung nicht an. Es sei bereits fraglich, ob eine Versorgungszusage zugunsten der Lebensgefährtin anerkannt werden könne. Jedenfalls sei bei dieser neuen Zusage der erforderliche 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten.

 

Entscheidung

Das FG beruft sich auf den vom BFH im Regelfall geforderten Erdienenszeitraum von 10 Jahren. Diese zeitliche Grenze gelte auch bei einem Anheben der Pensionszusage. Einer solchen Erhöhung stehe eine erstmals erteilte Zusage auf Hinterbliebenenversorgung gleich. Die Zusage zugunsten der ersten Ehefrau sei mit derenTod erloschen. Die Zusage zugunsten der Lebensgefährtin und späteren zweiten Ehefrau sei als eine eigenständig zu beurteilende Neuzusage zu behandeln. Da der 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten sei, liege in dieser neuen Verpflichtung eine verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Hinweis

Ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Pensionszusage an die Person der jeweiligen Ehefrau gebunden ist und mit deren Tod endgültig erlischt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. In manchen Fällen knüpfen die Zusagen - insbesondere bei einer größeren Zahl von Begünstigten - pauschal an das Bestehen einer Ehe an. Auch bei einem GGF dürften entsprechend formulierte Pensionszusagen anzuerkennen sein, solange die Gesamtausstattung nicht das Maß des Angemessenen überschreitet. Vermutlich lässt sich die Hürde des Erdienenszeitraums (zusammen mit anderen Einschränkungen) umgehen, indem die Pensionszusage auf dem Weg der Umwandlung eines zuvor vereinbaten, vorsichtshalber für einige Zeit gezahlten, angemessenen Barlohns vereinbart wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013, 12 K 12227/10

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