Kurzbeschreibung

Muster und Checkliste für eine erbvertragliche Unternehmensnachfolge bei einem Einzelunternehmen unter Beteiligung des Ehepartners und der volljährigen Kinder.

1. Vorbemerkung

Die reibungslose Generationennachfolge im Betrieb erfordert rechtzeitige Nachfolgeplanung. Ein Erbvertrag ermöglicht eine interessengerechte und verlässliche Grundlage, um den Bestand des Unternehmens über den Tod des Unternehmers hinaus sicherzustellen.

Ausgangspunkt soll hier ein rentables Einzelunternehmen (Handwerksbetrieb) sein, wobei der Unternehmer bereits ausreichend für sein Alter (und das seiner Ehefrau) vorgesorgt hat. Der Einzelunternehmer hat Ehefrau und ein übernahmebereites volljähriges Kind und ein weiteres volljähriges Kind, das an dem Unternehmen kein Interesse hat und einen Ausgleich zu Lebzeiten für die sofortige Übergabe des Unternehmens an das Geschwister erhalten soll. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der richtigen rechtlichen Gestaltung des Vertrages, ohne dass sich das Ehepaar im Übrigen über sein restliches Vermögen erbrechtlich binden will oder sich später Pflichtteilsansprüchen seitens der Kinder ausgesetzt sieht. Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens der Kinder sollen ausgeschlossen sein. Die Eltern wollen keine Versorgungsleistungen von ihren Kindern.

2. Wichtige Hinweise

Die Unternehmensnachfolge stellt einen höchst komplexen Vorgang dar. Unterschiedliche Ausgangssituationen im persönlich familiären Bereich und in den betrieblichen Rahmenbedingungen erfordern individuelle Lösungen. Die "ideale" Muster-Lösung gibt es nicht.

Ziel jeder Nachfolgeplanung muss sein, Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten tragfähig und zudem wirtschaftlich vernünftig sind. Die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorschriften allein wird einer umfassenden Konzeption wohl nicht gerecht.

Praxis-Tipp

Angesichts der komplexen Materie ist eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Erbvertrages unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes und Steuerberaters zwingend notwendig!

Vor allem die Regeln über den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind bei der Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages relevant. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, so entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.[1]

Die Schenkung verliert wertmäßig an Bedeutung, je länger sie beim Erbfall zurückliegt: "Pro rata temporis" werden Schenkungen mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nur, wenn der Erblasser innerhalb des ersten Jahres nach Schenkungsvollzug verstirbt, wird die Schenkung mit ihrem vollen Wert in die Berechnung einbezogen. Zu beachten sind eine Erleichterung bei der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB) für Erben und die Anpassung der familien- und erbrechtlichen Verjährungsvorschriften an die dreijährige Regelverjährung gem. § 195 BGB.[2]

Die Rechtsprechung des EuGH ist für Zwecke der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht zu beachten.[3]

Steuerliche Konsequenzen einer Nachfolgeregelung dürfen nicht vernachlässigt werden, da die Belastungswirkungen aufgrund von Steuerzahlungen die Nachfolge gefährden können. Das Streben nach maximaler Steuerersparnis schadet aber, wenn die Abstimmung mit den persönlichen Zielen und familiären Gegebenheiten fehlt.

Mit der vorweggenommenen Erbfolge (sofortige Vermögensnachfolge zu Lebzeiten) - abzugrenzen von der vertraglich vereinbarten Vermögensnachfolge für den Todesfall - können die Gestaltungsfreiheit des Schuld-, Gesellschafts- und Sachenrechts ausgenutzt werden. Vor allem können mit der vorweggenommen Erbfolge Risiken des Erbrechts ausgeschaltet werden wie Ausschlagung, Pflichtteilsverlangen und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Ein Erbvertrag ist das geeignete Mittel, die Varianten der vorweggenommen Erbfolge mit allen Beteiligten zu regeln. Mit dem Erbvertrag kann natürlich (zudem) auch die Vermögensnachfolge im Todesfall bestimmt werden.

Der Begriff "vorweggenommene Unternehmensnachfolge" ist als solches nicht gesetzlich definiert und umfasst alle Verfahren, bei denen schrittweise ein Nachfolger vor dem Tod des Inhabers des Einzelunternehmers in das Unternehmen eingeführt und in dessen Führung eingebunden wird. Bei den einzelnen Schritten der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge handelt es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die lediglich im Hinblick auf den (künftigen) Tod des Unternehmers abgeschlossen werden. Soweit der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die vorweggenommene Unternehmensnachfolge verheiratet ist, muss er vorab überprüfen, ob er mit seinem Ehepartner in Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) lebt oder Gütertrennung nach § 1414 BGB vereinbart hat. Bei der Gütergemeinschaft wird auch das Betriebsvermögen Gesamtgut, über das die Eheleute nur gemeinschaftlich verfügen können. Bei der Zugewinngemeinschaft muss die Zustimmung des anderen Ehegatten bei der Verf...

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