Begriff

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall).

Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde. Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe der Schenkungsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte – Schenker/Beschenkter bzw. bei einer Zweckzuwendung Beschwerter/Begünstigter – selbst steuerpflichtig ist. Die selbst berechnete Schenkungsteuer ist vom Steuerschuldner innerhalb eines Monats nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung an das Finanzamt zu entrichten. Steuerschuldner ist neben dem Erwerber auch der Schenker. Bei einer Zweckzuwendung ist der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte Steuerschuldner.

Sofern für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung, wird ein Bedarfswert gesondert festgestellt für

  • Grundbesitzwerte,
  • den Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften,
  • den Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • den Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sowie
  • den Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden,

die mehreren Personen zustehen.

Diese Themenübersicht enthält die Beiträge und Vordrucke für Besteuerungszeitpunkte (Todestag, Schenkungstag) ab 01.01.2009 bis 30.6.2016.

Hinweis: Für die Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ("Feststellung von Grundbesitzwerten des Grundvermögens", "Feststellung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen"und "gesonderte Feststellung des Werts von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Gemeinschaftsvermögen") sind für Besteuerungszeitpunkte ab 01.01.2009 bis 30.06.2011 und Besteuerungszeitpunkte ab 01.07.2011 bis 30.6.2016 unterschiedliche Vordrucke zu verwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 entschieden, dass einige der Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen nicht verfassungskonform sind (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015 S. 301, BStBl 2015 II S. 50). Das Gericht sieht nur punktuellen Anpassungsbedarf und hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung bis zum 30.06.2016 gegeben.

Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte Mitte Oktober sowohl der Bundestag auch der Bundesrat mehrheitlich der Erbschaftsteuerreform 2016 zu. Die Neuregelungen sind in Kraft getreten und rückwirkend für alle Erwerbe nach dem 30.6.2016, d. h. ab dem 1.7.2016 anzuwenden. Einzelheiten zu den beschlossenen Änderungen lesen Sie in unserem Beitrag Erbschaftsteuerreform 2016.

Hinzuweisen sei hier auch auf die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019. Diese lösen die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 ab und sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Ferner gelten sie auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

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