Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebsvermögen wird beim Erwerb von Todes wegen durch den 85 % bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, den gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III erbschaftsteuerlich begünstigt. Ferner gibt es noch bei Großerwerbe ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsbedarfsprüfung. Dies setzt aber die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen voraus. Die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG) ist vom Erwerber auszufüllen, wenn zum Erwerb entsprechend begünstigtes Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13b ErbStG gehört.

Für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens ist jeweils eine gesonderte Anlage auszufüllen und einzureichen. Alle Werte sind bezogen auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers anzugeben. Das begünstigte Vermögen ist dabei nicht um die Steuervergünstigungen des § 13a, 13c ErbStG zu kürzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einschlägig für die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen sind die §§ 13a und 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1], das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Des Weiteren zu beachten sind die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht.

Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden.

Weiterhin müssen auch Verwaltungsanweisungen des Bundes und der Länder Beachtung finden. Aktuell sind dies u. a.:

Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023[2] zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022. Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage. Er ist anzuwenden auf alle noch offenen Fälle.[3]

BMF-Schreiben vom 1.12.2023, in welchem die ab 1.1.2024 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden.[4]

OFD Frankfurt vom 12.5.2023 zu den Rückausnahmen vom Verwaltungsvermögen nach § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG.[5]

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.10.2022 zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens.[6]

Gleich lautende Ländererlasse vom 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung.[7]

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.12.2021 zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.[8]

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.9.2021 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.[9]

An Rechtsprechung ist das BFH, Urteil vom 26.7.2022 zu beachten, zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.[10]

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[4] BMF, Schreiben v. 1.12.2023, IV D4 – 3104/19/10001:009, BStBl. 2023 II S. 2044.
[7] Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl 2022 I S. 1494.

1 Vorbemerkung

Begünstigte Erwerbe beim Erwerb von Todes wegen sind insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge). Weitere begünstigte Erwerbe sind beispielsweise:

  • der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigt...

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