In die Zeilen 63 und 64 sind die sonstigen Forderungen (z. B. Sachleistungsansprüche) zu erfassen. Sachleistungsansprüche sind, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet werden, nicht mit dem Steuerwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen. Einzelheiten zur Behandlung von Sachleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Grundstücken können den R E 12.2 ErbStR 2019 entnommen werden.

Bundesschatzbriefe A sind mit dem Nennwert anzusetzen. Für Bundesschatzbriefe B ist der Rückzahlungsbetrag zugrunde zu legen.

Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen.

Die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung und grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausgeschlossen und liegt der Durchschnittsertrag über 9 %, ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den 5-fachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung um 9 % zu erhöhen. Bei einem Durchschnittsertrag unter 3 % der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den 5-fachen Unterschiedsbetrag zwischen 3 % und dem Durchschnittsertrag zu mindern. Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der letzten 3 vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre herzuleiten. Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht. Die Kündbarkeit ist für längere Zeit ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsverhältnis im Besteuerungszeitpunkt noch mehr als 5 Jahre währen wird.[1]

[1] Vgl. hierzu auch R B 12.4 ErbStR 2019. Ein Beispiel zur Berechnung der Einlage des typischen stillen Gesellschafters bietet die H B 12.4 ErbStH 2019.

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