In der Zeile 79 sind sonstige Rechte, wie z. B. Urheberechte, Erfindungen, Patente o. Ä., anzugeben.

Gehören Erfindungen und Urheberrechte nicht zu einem Betriebsvermögen, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sind diese in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, wird der gemeine Wert – soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind – in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. Für die Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. Dabei beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (sogenannter Basiszins). Hierbei muss der Basiszins um einen Zuschlag von 4,5 % erhöht werden. Hieraus ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz. Dieser Zinssatz ist dann für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.[1]

Die OFD Frankfurt v. 8.3.2021 enthält die einzelnen Basiszinsen von 2017 bis 2021, aus denen sich unter Hilfenahme des Zuschlags die Kapitalisierungszinssätze ergeben. Welches Jahr in Betracht kommt, hängt vom Zeitpunkt der Steuerentstehung ab.[2]

Dabei gelten

  1. für 2017: Kapitalisierungszinssatz = 5,09 %[3]
  2. für 2018: Kapitalisierungszinssatz = 5,37 %
  3. für 2019: Kapitalisierungszinssatz = 5,02 %
  4. für 2020: Kapitalisierungszinssatz = 4,57 %
  5. für 2021: Kapitalisierungszinssatz = 4,05 %.
[1] S. auch R B 9.4 Satz 5 ErbStR 2019 und H B 9.4 ErbStH 2019.
[3] H B 9.4 ErbStH 2019.

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