Enthält der Nachlass Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke), ist dieser mit dem gemeinen Wert in Zeile 77 einzutragen. Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, erhält er hierfür einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR. Erwerber, die den Steuerklassen II und III angehören, erhalten einen Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR. Für Letztere gilt aber die Besonderheit, dass es hier nur einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gibt.

Als Hausrat sind insbesondere anzusehen die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Bücher oder das Fernsehgerät. Dagegen fallen persönliche Gegenstände wie z. B. Uhren oder Schmuck nicht unter den Hausrat.

Andere im Nachlass befindliche bewegliche Gegenstände sind mit dem gemeinen Wert in Zeile 78 zu erfassen. Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, steht ihm ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR zu. Bedachte der Steuerklassen II und III erhalten ebenfalls einen Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR (hinsichtlich des zusammengefassten Freibetrags s. o.). Andere bewegliche Gegenstände sind z. B. Stücke aus Edelmetall, Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere, Kraftfahrzeuge oder Boote. Ferner fallen hierunter auch Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern diese nicht schon von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst werden. Die Freibeträge kommen aber nicht für Gegenstände zur Anwendung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, ferner für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, unbearbeitete Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Der jeweilige Freibetrag wird vom Finanzamt von Amts wegen abgezogen.

 
Hinweis

Steuerklasse I

Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge.

 
Praxis-Tipp

Schulden u. U. voll abzugsfähig

Vermögensgegenstände, für die der Erwerber lediglich im Rahmen der Wertermittlung nach § 13 Abs. Nr. 1 ErbStG einen pauschalen Freibetrag erhält, unterliegen dagegen selbst uneingeschränkt der Besteuerung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Einschränkung des Schuldenabzugs nicht in Betracht kommt.[1]

Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 weiterhin.

 
Praxis-Beispiel

Voller Abzug eines Darlehens trotz Freibetrag

Im Nachlass des Erblassers E befinden sich wertvolle Möbel mit einem Wert von 45.000 EUR. Diese wurden durch ein Darlehen finanziert, welches sich zum Todestag des Erblassers i. H. v. 50.000 EUR beläuft. Der Erwerber gehört zur Steuerklasse I.

Lösung

Die Möbel gehen nur i. H. v. 4.000 EUR (45.000 EUR abzüglich pauschaler Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR) in die Besteuerung ein. Das Darlehen ist trotzdem in voller Höhe abzugsfähig. Eine Auswirkung ergibt sich naturgemäß nur, wenn noch anderes Vermögen vorhanden ist.

[1] Vgl. auch R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019.

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