Steuerschuldner ist der Erwerber. Erwerber ist z. B. der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil einfordert. Zu beachten ist, dass der einzelne Erwerber nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet.[1]

Im Fall einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile Steuerschuldner und der Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag. Gleiches gilt ggf. auch für eingetragene Lebenspartner.

Sind Vor- und Nacherbschaft gegeben, kann der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten. Zu beachten ist dabei, dass die durch die Vorerbschaft ausgelöste Steuerschuld nicht auf den Nacherben übergeht.[2]

Sofern der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet hat, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.

Der Erblasser kann die vom Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer auch einer anderen Person auferlegen. Zudem kann der Schenker die Schenkungsteuer selbst übernehmen oder ebenfalls einer anderen Person auferlegen. In diesem Fall gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 1 ErbStG mit der aus diesem Erwerb errechneten Steuer ergibt (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

Im Fall der beschränkten Steuerpflicht ist hierbei Folgendes zu beachten: Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, kommt in Fällen der beschränkten Steuerpflicht der § 10 Abs. 2 ErbStG nicht zur Anwendung, weil die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört.[3]

Wie die Abrundung im Fall der Steuerübernahme vorzunehmen ist, kann aus den H E 10.5 ErbStH 2019 entnommen werden.

 
Achtung

Kontrollmitteilungen

Die Finanzämter erfahren vielfach auch durch Kontrollmitteilungen über steuerrelevante Tatbestände. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Gleichfalls hat das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Dies gilt es in der Praxis zu beachten.

[1] Vgl. Moench, in ErbStG, § 20 Rz. 5.
[3] S. auch R E 10.5 ErbStR 2019.

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