Überblick

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks "Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)" und verschafft so eine zeitsparende und gezielte Orientierungshilfe.

Die Erläuterungen berücksichtigen die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2016. Für Erbschaften nach dem 30.6.2016 sind die Erläuterungen im Beitrag "Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016" maßgeblich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[8]

Auch die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011) sind bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu beachten. Diese sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts.

Zu beachten ist auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2012. Demnach ist der Bundesfinanzhof davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.

Aus diesem Grunde wurde dies dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.[9]

Zu beachten sind auch die gleichlautenden Ländererlasse v. 9.2.2022 zur Berücksichtigung der Steuerberatungskosten.[10]

[1] BGBl. 1997 I S. 378.
[2] BGBl. 2008 I S. 2131.
[3] BGBl 2009 I S. 3950.
[4] BGBl. 2010 I S. 1768.
[5] BGBl. 2011 I S. 2131.
[6] BGBl. 2011 I S. 2634.
[7] RGBl 1934 I S. 1035.
[8] BGBl 2008 I S. 3018.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3810, BStBl. 2022 I S. 224.

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