In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen.

Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen, bei denen der Wert den Wert der Gegenleistung übersteigt. Ferner sind auch die Schenkungen anzugeben, die bisher noch nicht angezeigt worden sind. Wird die Angabe unterlassen, kann dies zu einer Steuerhinterziehung führen.

Vorschenkungen, die innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vom Erblasser an dieselbe Person angefallen sind, führen zu einer Zusammenrechnung mit dem Letzterwerb. Mit der Zusammenrechnung wird erreicht, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Anwendung kommen. Darüber hinaus verhindert sie einen Progressionsvorteil. Eine Zusammenrechnung wird auch dann vorgenommen, wenn der Vorerwerb vor dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform (bis 2008) gelegen hat.[1]

Dabei wird aber auch die fiktive bzw. tatsächlich zu entrichtende Steuer des Vorerwerbs bei der Steuer für den Letzterwerb berücksichtigt bzw. abgezogen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorschenkungen

Vater V hat seinem Sohn S in 2007 einen Geldbetrag zugewendet. In 2012 verstirbt V und wird von seinem Sohn beerbt.

Lösung: Der Vorerwerb (Schenkung) wie auch der Letzterwerb (Erbfall) liegen innerhalb des Zehnjahreszeitraums und sind somit zusammenzurechnen.

Anzugeben sind die Personen (bzw. Stiftungen oder Trusts), die eine Schenkung erhalten haben, sowie die Art, der Wert und der Zeitpunkt der Zuwendung. Ferner auch das zu veranlagende Finanzamt und die Steuernummer.

Sollte der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen an einen der am Erbfall beteiligten Erwerber ausgeführt haben, sind diese Schenkungen auch in der jeweiligen Anlage Erwerber (Zeilen 47 bis 53) anzugeben.

 
Hinweis

Zusammenrechnung bei Sonderfällen

Zu einer Zusammenrechnung kommt es auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert und der Erwerber Vorschenkungen vom Erblasser erhalten hat.

[1] R E 14.1 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2011.
[2] Einzelheiten zur Berechnung können den H E 14.1 Abs. 3 ErbStH 2011 entnommen werden.

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