Gehören zum Nachlass Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche, dann sind diese mit ihrer Bezeichnung, dem Finanzamt und der Steuernummer in den Zeilen 59 und 60 zu erfassen. In diese Zeilen gehören die privaten Steuererstattungsansprüche. Zu ihnen zählen insbesondere die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind.

 
Wichtig

Einkommensteuererstattungen

Nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG gehören Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt. Denn diese Einkommensteuererstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuererstattungsansprüche als steuerpflichtiger Erwerb

Erblasser E ist am 30.6.2012 verstorben. Es besteht für das Kalenderjahr 2011 ein Einkommensteuererstattungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR und für das Kalenderjahr 2012 ein Einkommensteuererstattungsanspruch in Höhe von 15.000 EUR.

Lösung

Während der Einkommensteuererstattungsanspruch für 2011 im steuerpflichtigen Erwerb zu erfassen ist, gehört der Einkommensteuererstattungsanspruch für 2012 nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.

[1] Siehe auch R E 10.3 ErbStH 2011.

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