Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in der EU oder in EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 43 und 44 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden. In diesem Fall kann der Anteilswert geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.

An einer deutschen Börse nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.

 
Wichtig

Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bei nicht notierten Kapitalgesellschaften

Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.[1]

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften im Drittland, sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 45 und 46 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

[1] Was im Einzelnen als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen anzusehen ist, kann den R E 13b.5 ErbStR 2011 entnommen werden.

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