In den Zeilen 31 und 32 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU/in EWR-Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zum Erwerb gehört hat (zu Drittstaaten s. Zeilen 33 und 34).

Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 BewG Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen (Wohnungen der Arbeitnehmer des Betriebs) und den Wohnteil (selbst genutzte Wohnung des Betriebsinhabers und seiner Familie sowie der Altenteil).

Ein Erbschaftsteuerbescheid kann bereits erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist. In diesem Fall kann der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.

Neben der Anzahl der beigefügten "Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert" ist auch der selbst errechnete Gesamtwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland bzw. in EU-/EWR-Staaten einzutragen (welcher sich aus den Anlagen errechnet).

Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

 
Wichtig

Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG

Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen die Steuerentlastungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw.100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG" zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.[1]

[1] Einzelheiten zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen können auch den R E 13b.4 ErbStR 2011 entnommen werden.

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