Zusammenfassung
Kann der Beschenkte bzw. der Erbe die Schenkung- oder Erbschaftsteuer nicht selbst aufbringen, übernimmt möglicherweise der Schenker diese neben der eigentlichen Schenkung oder der Erblasser auferlegt einem anderen die Entrichtung der Steuer. Diese Vorgehensweise eignet sich darüber hinaus auch, um gezielt die Steuer zu reduzieren.
Die gesetzliche Regelung zu dieser Problematik findet sich in § 10 Abs. 2 ErbStG. Verwaltungsanweisungen finden sich in R E 10.5 ErbStR 2019 und H E 10.5 ErbStH 2019 sowie H E 23 ErbStH 2019.
Am 1.1.2024 ist das MoPeG[1] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört.[2] Aufgrund dessen wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellt.
§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut:
"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."
Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.
Zu beachten ist die Verfassungsbeschwerde[4] zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[5]
1 Allgemeines
Der Erwerber ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Steuerschuldner, bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner. Hierbei sind sowohl Erwerber als auch Schenker Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.[1]
Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft ist verfassungsgemäß
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.[2]
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.[3]
Im Regelfall wird aber der Erwerber (der Beschenkte oder der Erbe) die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer tragen müssen. Damit verbleibt dem Erwerber regelmäßig nach der Steuerzahlung nur ein Teilbetrag.
Wird die Schenkungsteuer dagegen vom Schenker übernommen, liegt hierin neben der eigentlichen Schenkung eine zusätzliche Bereicherung, die der Besteuerung beim Beschenkten unterfällt (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Das Gleiche gilt, wenn der Schenker eine andere Person dazu verpflichtet hat, die Steuer für den Beschenkten zu entrichten.
Bekanntgabe des Steuerbescheids
Hat der Schenker sich verpflichtet die Steuer zu übernehmen, dann ist nicht dem Beschenkten sondern dem Schenker der Steuerbescheid bekannt zu geben.[4]
Neben der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker kann auch durch den Erblasser bestimmt werden, dass die Steuer von einem anderen (z. B. einem Erben) zu entrichten ist.
Der Schenker kann die Steuer in voller Höhe aber auch nur teilweise übernehmen. Dies wird entweder der Fall sein wenn der Schenker nur einen Teilbetrag der Steuer übernehmen will oder wenn dies gegebenenfalls günstiger ist.
Ausführung der Schenkung
Dabei ist die Zuwendung ausgeführt, wenn die Schenkung der Hauptsache vollzogen ist.[5]
2 Berechnungsweise
Wie die Steuer im Einzelnen zu berechne...
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