Zusammenfassung

 
Überblick

Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist.

Möglich ist aber auch, dass der Bedachte eine Rente leisten muss oder dem Schenker bzw. einer anderen Person die Nutzung an dem übertragenen Gegenstand einzuräumen hat.

In all diesen Fällen ist von einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage auszugehen.

Während zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bisher eine Verhältnisrechnung vorzunehmen war, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr die Gegenleistung direkt vom Steuerwert abgezogen werden. Dies ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Auch der Bundesfinanzhof ist auf diese Linie eingeschwenkt. Hiernach ist der Wert der Bereicherung durch Abzug der unter Umständen zu kapitalisierenden Gegenleistungen vom Steuerwert zu ermitteln.[1]

Inzwischen hat die Finanzverwaltung zur neuen Rechtslage neue Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 veröffentlicht, in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[2] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[3] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Verabschiedet wurde vom Bundesrat am 16.12.2022 auch das Jahressteuergesetz 2022, in welchem auch Änderungen des Bewertungsgesetz enthalten sind, die zu einer Steuererhöhung führen werden.

Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[4]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die entsprechenden Vorschriften der Finanzverwaltung finden sich in den R E 7.4 ErbStR 2019 sowie die H E 7.4 ErbStH 2019. Wichtiges Urteil im Zusammenhang mit dem Steuerwert gemischten Schenkung ist der Beschluss des BFH v. 5.7.2018. Dieser findet Anwendung für Erwerbsfälle ab dem 1.1.2009.[5]

Zu beachten sind nun auch die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020, sowie die hierzu ergangenen gleichlautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.[6]

Ab dem 1.1.2024 findet das BMF-Schreiben v. 1.12.2023 zur Bewertung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen Anwendung.[7]

Darüber hinaus sind auch die gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 zur Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zu beachten.[8]

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[9] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

§ 2a ErbStG besagt hierbei Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
[2] BGBl. 2020 I S. 3096.
[3] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] BFH, Urteil v. 6.5.2021, II R 1/19, BStBl 2022 II S. 77.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[9] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

1 Unterscheidung gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

1.1 Allgemeines

Im bürgerlichen Recht wird zwischen der gemischten Schenkung und der Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) unterschieden.

1.2 Begriff der gemischten Schenkung

Eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) kann dann vorliegen, wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d. h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 % bis 25 % unterschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

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