Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden.

Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

 
Hinweis

Vereinfachung

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird.[1]

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten.

Es bleiben außer Ansatz Vergütungen an solche Beschäftigte

  1. die sich im Mutterschutz[2] befinden (§ 13a Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 ErbStG) oder
  2. die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden (§ 13a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 ErbStG),
  3. die Krankengeld i. S. d. § 44 SGB V beziehen[3] (§ 13a Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 ErbStG)

    oder

  4. die Elterngeld[4] beziehen (§ 13a Abs. 3 Satz 5 Nr. 4 ErbStG)

    oder

  5. die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind, sogenannte Saisonarbeiter (§ 13a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 ErbStG)

Diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs i. S. d. § 13a Abs. 3 Sätze 3 und 4 ErbStG unberücksichtigt.

Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt Folgendes:

Überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.[5]

Für Sondervergütungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gilt Folgendes:

In dem Umfang, in dem die Vergütung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Sondervergütung zu qualifizieren ist, bleibt diese bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme unberücksichtigt.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Erwerben, deren Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfindet, die an Beschäftigte im Vereinigten Königreich gezahlten Löhne und Gehälter bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen so zu berücksichtigen sind, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[6]

[1] S. hierzu die handelsrechtliche Vorschrift des § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB; R E 13a.4 Abs. 5 Satz 2 ErbStR 2019.
[2] I. S. d. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium v. 23.5.2017, BGBl. I 2017, S. 1228).
[3] Art. 1 des Gesetzes v. 20.12.1988 (BGBl I S. 2477, 2482)
[4] I. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33.
[5] H E 13a.5 ErbStH 2019.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38

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