Nach § 3 Nr. 61 EStG sind diverse aufgrund des EhfG gezahlte Leistungen steuerbefreit. Hierzu gehören:

  • nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungshilfen[1],
  • die vom Bund übernommenen Krankheits-, Entbindungs-, Rückführungs- und Überführungskosten[2],
  • Tagegelder bei Arbeitsunfähigkeit[3],
  • Leistungen i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes[4],
  • Lohnersatzleistungen sowie Tagegelder bei Arbeitslosigkeit.[5]

Die nach § 3 Nr. 61 EStG steuerfreien Bezüge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. § 32b EStG ist nicht anwendbar.

Steht der Entwicklungshelfer zu einer inländischen Person in einem Dienstverhältnis,

  • die zwar keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
  • aber den Arbeitslohn wie eine solche ermittelt,
  • und wird der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt,
  • zudem ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht,

bleiben die das fiktive Inlandsgehalt übersteigenden Auslandsdienstbezüge, wie z. B. der Auslandskinderzuschlag und der Mietzuschlag, steuerfrei.[6]

Dies gilt auch für beratende Ingenieure, die wie Entwicklungshelfer aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Wird der Arbeitslohn nicht aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt, verzichtet Deutschland nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass[7] darüber hinaus insgesamt auf die Besteuerung von Arbeitnehmern, die für Träger der öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit tätig werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mit dem Aufenthaltsland kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind.

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