Leitsatz

Der Berechnung der Entfernungspauschale kann eine verkehrsgünstigere, aber weitere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn die tatsächliche Zeitersparnis dargelegt und die Nutzung der vermeintlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke tatsächlich zu einer Zeitersparnis führen kann.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte in seiner Steuererklärung 2006 die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 69 km geltend. Dagegen berücksichtigte das Finanzamt nur 55 Entfernungskilometer. Im Einspruchsverfahren trug der Steuerpflichtige vor, seine täglich gefahrene Strecke, die die verkehrsgünstigere und schnellere Strecke sei, betrage 69 km, da die Strecke mit der kürzeren Entfernung im Berufsverkehr extrem staubelastet sei. Seine um 14 Kilometer längere Fahrstrecke ohne Verkehrsbehinderung führe zu einer wesentlich kürzeren Fahrzeit.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH ab, wonach eine weitere, aber verkehrsgünstigere Strecke nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten beträgt. Im Streitfall war der Steuerpflichtige diesen Nachweis jedoch schuldig geblieben. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die längere Strecke subjektiv als stressfreier oder angenehmer empfindet, ist dabei unerheblich. Im Streitfall kam noch hinzu, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts auch die vom Steuerpflichtigen benutzte Umwegstrecke nicht von Staus verschont war, was die Zweifel an der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Zeitersparnis noch erhöhte.

 

Hinweis

Das FG hat auf der Basis der wohl als gesichert anzusehenden Rechtsprechung eine wesentliche, wenigstens 20 Minuten betragende Zeitersparnis gefordert, um zum Ansatz der längeren Fahrstrecke zu gelangen. Diese muss jedoch nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, denn der Steuerpflichtige trägt bei steuermindernd geltend gemachten Umständen die Feststellungslast. Wer also abweichend von der kürzesten Entfernung den Ansatz einer Umwegstrecke begehrt, sollte dem Finanzamt gesicherte Erkenntnisse über die dadurch tatsächlich gewonnene Zeitersparnis liefern und nicht mit einer stressfreieren und entspannteren Hin- und Rückfahrt argumentieren.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010, 5 K 1482/08

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