Leitsatz

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.

2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger gewährte im Jahr 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes privates Darlehen i.H.v. insgesamt 24.274,34 EUR. Bereits im Jahr 2011 stellte der Darlehensschuldner die Rückzahlung des Darlehens ein. Über dessen Vermögen wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung i.H.v. 19.338,66 EUR zur Insolvenztabelle an.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA lehnte dies ab. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem FG blieben ohne Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, 7 K 3661/14 E, Haufe-Index 8152029).

 

Entscheidung

Der BFH hat auf die begründete Revision des Klägers das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der private Forderungsausfall nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG führen kann. Es hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob die Forderung des Klägers bereits im Streitjahr endgültig ausgefallen ist.

 

Hinweis

1. Das Urteil ist ein Paukenschlag! Der BFH hat erstmals entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGin der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG führen kann. Er hat dies damit begründet, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 alle – positiven wie negativen – Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden. Dadurch wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben.

2. Ein Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG liegt vor, wenn die Rückzahlung der Kapitalforderung abzüglich aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen.

3. Voraussetzung für die Anerkennung eines Darlehensverlustes ist der endgültige Ausfall der Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es muss feststehen, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass eine Rückzahlung nicht mehr zu erwarten ist.

4. Ob auch der Verzicht auf eine Darlehensforderung zur steuerlichen Berücksichtigung des Forderungsausfalls führt, hat der BFH ausdrücklich offengelassen. Die steuerliche Berücksichtigung von Forderungsausfällen wird jedenfalls durch die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG begrenzt. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

5. Von Bedeutung ist die Entscheidung auch in Bezug auf den Ausfall von Gesellschafterdarlehen. Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil vom 11.7.2017, IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1505, BFH/PR 2017, 393, BFHE 258, 427), dass Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen) nach der Einführung des ­MoMiG nicht zu steuerlich anzuerkennenden nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S.d. § 17 EStG führen. Nach der Besprechungsentscheidung könnte der Verlust der Forderung jedoch als Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15

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