Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind.[1] Die 10-Jahres-Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung zu laufen. Wird ein Grundstück ohne Gegenleistung übertragen, ist dies bereits dann der Fall, wenn der Beschenkte auf der Basis eines formgerechten Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.[2] Es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Der Schenker muss alles getan haben, was für den Rechtsübergang des Zuwendungsgegenstands erforderlich ist. Der Beschenkte muss endgültig bereichert sein. Letzteres war bei Grundstücksübertragungen gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Vorbehaltsnießbrauches lange Zeit fraglich. Laut BGH[3] hindert der Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts aber nicht den Beginn der 10-Jahres-Frist nach § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB.[4]

Soweit notariell Rückforderungsklauseln zugunsten des Schenkers vereinbart worden sind, ist das Rückforderungsrecht nicht auf zehn Jahre beschränkt.

§ 529 Abs. 1 Variante 2 BGB stellt nicht auf einen drohenden Notbedarf, sondern auf eine bereits eingetretene Bedürftigkeit ab. Es genügt deshalb nicht, wenn vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich früher oder später eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bereits eingetreten ist.[5]

Der Begriff des "standesgemäßen" Unterhalts i. S. d. § 529 Abs. 2 BGB entspricht dem "angemessenen Unterhalt" i. S. d. § 519 BGB, sodass zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden Unterhalts grundsätzlich die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind, wenn die Schenkung zurückgefordert wird.[6]

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