Zusammenfassung

 
Begriff

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Für die steuer- und beitragsrechtliche Bewertung ist zu unterscheiden zwischen:

  • Fahrrädern und "kleinen" E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h (sog. Pedelecs), die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind (keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht) und
  • "großen" E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 45 km/h (sog. S-Pedelecs), die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten (Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht).

Die steuer- und beitragsrechtliche Bewertung ist außerdem abhängig davon, ob das Dienstrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Abwälzung der Leasingrate auf erkrankten Arbeitnehmer ist unzulässig (ArbG Osnabrück, Urteil v. 5.11.2019, 3 Ca 229/19).

Lohnsteuer: Die Bewertung des Sachbezugs aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von E-Bikes und "normalen" Fahrrädern regelt § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG und der in diesem Zusammenhang ergangene gleichlautende Ländererlass v. 9.1.2020, BStBl 2020 I S. 174. Die Sachbezugsbewertung eines E-Bikes als Kfz erfolgt nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG (1-%-Regelung). Das Aufladen privater E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG. Die Überlassung eines verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufenden Pedelecs führt zu steuerfreiem Arbeitslohn nach § 3 Nr. 37 EStG.

Sozialversicherung: Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich grundsätzlich nach der lohnsteuerlichen Behandlung. Soweit hiernach Steuerfreiheit für eine zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährte Zuwendung des Arbeitgebers besteht, sind diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Soweit eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, ergibt sich die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für den geldwerten Vorteil aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h (sog. Pedelecs), falls zusätzlich gewährt frei frei
Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h (sog. Pedelecs), falls Entgeltumwandlung pflichtig pflichtig
Überlassung von E-Bikes als Kfz (sog. S-Pedelecs) pflichtig pflichtig
Übereignung von Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h (sog. Pedelecs) mit 25 % pauschaliert pauschal frei
Aufladen privater E-Bikes frei frei
Gestellung betrieblicher Ladevorrichtung frei frei
Übereignung von Ladevorrichtung, mit 25 % pauschaliert pauschal frei
 

Arbeitsrecht

1 Vertragsgestaltungen

In der Praxis kommen im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Überlassung[1] von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in jüngster Zeit vermehrt Fälle vor, in denen folgende Vertragsgestaltungen gewählt werden:

  • Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut.
  • Abschluss von Einzelleasingverträgen zwischen dem Arbeitgeber (= Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von meist 3 Jahren.
  • Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt.
  • Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung).
  • Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Ende der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises verkaufen kann.

2 Störungen bei der Abwicklung

Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Nutzung/Überlassung eines Dienstrades getroffen, können sich Änderungen im Arbeitsverhältnis unter bestimmten Umständen auch auf die Dienstradvereinbarung auswirken.

2.1 Entgeltfortzahlung und Leasing

Erkrankt der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, wer die Leasingraten zu zahlen hat. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Osnabrück[1] auseinandergesetzt.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin die Überlassung von 2 Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monate...

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