Leitsatz

Das Finanzgericht Nürnberg entschied mit Urteil vom 7.10.2015, dass ein Elektromeister in seinem Elektrobetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Windkraftanlage bilden darf, da beide Tätigkeiten keinen einheitlichen Gewerbebetrieb begründen.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel und bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen Euro (inkl. Umsatzsteuer), die schließlich 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet wurde. Vor dem Finanzgericht wollte der Unternehmer durchsetzen, dass das Finanzamt ihm im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 für seinen Elektrobetrieb einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 Euro für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage zuerkennt. Das Amt hatte abgelehnt und erklärt, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb "hineinwirken" kann.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und nahm ebenfalls zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe an. Mehrere gewerbliche Betätigungen können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten wie im Urteilsfall, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, geht die BFH-Rechtsprechung regelmäßig von eigenständigen Gewerbebetrieben aus.

Vorliegend ergab sich kein organisatorischer Zusammenhang, da der Unternehmensbereich "Windkraft" nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Auch eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.

 

Hinweis

Aus der Tatsache, dass der Unternehmer für beide Betriebe einen gemeinsamen Jahresabschluss erstellt hatte, ließ sich kein einheitlicher Gewerbebetrieb herleiten, denn durch dieses Vorgehen hatte er lediglich seine Rechtsauffassung dokumentiert und nicht die objektiven Gegebenheiten geändert. Der Urteilsfall zeigt, dass sich verschiedenartige gewerbliche Betätigungen, die sich nicht gegenseitig ergänzen und räumlich weit entfernt voneinander ausgeübt werden, nur schwer unter dem Dach eines einheitlichen Gewerbebetriebs zusammenfassen lassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 07.10.2015, 3 K 1631/14

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