Zusammenfassung

 
Begriff

Der Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeiten umfasst auch Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden. Die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1.1.2014 lässt diese Fallgruppe unverändert. Zwar erfährt die Bestimmung der "beruflichen Auswärtstätigkeit" eine wichtige Änderung dadurch, dass die erste Tätigkeit und nicht mehr die regelmäßige Arbeitsstätte darüber entscheidet, ob der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Einsatztätigkeit auswärts beschäftigt ist. Die Frage, welche Tätigkeit an den in der Berufswelt unterschiedlichen Beschäftigungs- und Einsatzstätten eine berufliche Auswärtstätigkeit begründet, ist seit 2014 durch den neuen Arbeitsortsbegriff erste Tätigkeitsstätte bestimmt, der die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte ablöst. Eine berufliche Auswärtstätigkeit kann auch bei Arbeitnehmern vorliegen, die keine erste Tätigkeitsstätte haben. Hierunter fallen Arbeitnehmer, die wie Bau- und Montagearbeiter ausschließlich an wechselnden Einsatzorten eingesetzt werden und weder durch arbeitsrechtliche Festlegung noch durch den Umfang der verrichteten Arbeiten einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet sind. Im Folgenden werden die Reisekostenregelungen behandelt, die aufgrund der Besonderheiten dieser Fallgruppe der beruflichen Auswärtstätigkeit beim Personenkreis der an wechselnden Einsatzorten tätigen Arbeitnehmer zu beachten sind. Ab 2020 werden die Inlandspauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von bisher 12 und 24 EUR auf 14 bzw. 28 EUR angehoben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit 1.1.2014 ergeben sich die steuerlichen Reisekosten aus dem Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG). Außerdem regeln § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) und § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes. Ein umfangreiches, inzwischen bereits aktualisiertes Einführungsschreiben des BMF ergänzt die gesetzlichen Regelungen, erläutert durch zahlreiche Beispiele die in derLohnsteuerpraxis bedeutsamen Fallgestaltungen, und enthält Auslegungshinweise für die Besonderheiten der Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).

1 Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen

Unter den Reisekostenbegriff fallen auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden ­Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Hierunter sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu verstehen.[1] Bei Arbeitnehmern, die entweder durch arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers oder aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) an einer betrieblichen Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte begründen, können Reisekosten nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zur Auslegung des seit 2014 gesetzlich festgelegten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte hat der BFH in mehreren Urteilen, die bisher von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt.[2] Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist dagegen außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte

Ein Facharbeiter eines Elektroinstallateurbetriebs ist ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt, die er täglich von Zuhause mit seinem Pkw aufsucht.

Die Einsätze auf den Baustellen begründen eine berufliche Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer insoweit nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.

Sämtliche Fahrten fallen unter die lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften. Für die Gesamtstrecke dürfen 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer oder steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber zugrunde gelegt werden, unabhängig davon, wie weit die Einsatzstelle von der Wohnung entfernt ist.

Die geänderte Begriffsbestimmung der ersten Tätigkeitsstätte lässt die Wesensmerkmale dieser zur beruflichen Auswärtstätigkeit zählenden Fallgruppe weitgehend unverändert.

Die frühere Rechtsprechung zur bisherigen Reisekostenart "Einsatzwechseltätigkeit" kann für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weiterhin herangezogen werden.

Typische Beispiele sind Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe, Glas- und Gebäudereiniger, Krankenpfleger in der häuslichen Krankenpflege, Politessen und Auszubildende ohne örtlichen Mittelpunkt während ihrer Ausbildung.

Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen zu wechseln.[4]

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