Leitsatz

Besteht die Leistung des Steuerpflichtigen darin, einem Netzbetreiber einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb einer Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen, liegt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit eine Einnahme i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines bebauten und selbst bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, welche über das Grundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss der Steuerpflichtige mit einer GmbH eine Vereinbarung, wonach letztere "zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen" berechtigt war, das Grundstück des Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung gewährt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts führt die Entschädigungszahlung an den Steuerpflichtigen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit könne der Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis einräumen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Habe eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, ist nach Auffassung des Finanzgerichts das Entgelt hierfür als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt. Im Streitfall sei es zu keinem endgültigen Rechtsverlust gekommen. Der Steuerpflichtige habe weder das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück bzw. an Grundstücksteilen verloren noch wurde seine wirtschaftliche Herrschaftsmacht maßgeblich eingeschränkt. Damit liege nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit letztlich eine Einnahme i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

 

Hinweis

Dass das Entgelt als Einmalbetrag gezahlt wurde, steht nach Auffassung des Finanzgerichts der Annahme von Vermietungseinkünften nicht entgegen. Auch spielt es - anders als bei § 22 Nr. 3 EStG - keine Rolle, dass die Gebrauchsüberlassung nicht freiwillig erfolgt ist. Anders als in dem Revisionsverfahren X R 64/92, auf das sich der Steuerpflichtige beruft hatte, wurde die Entschädigung im Streitfall nicht für Unterlassungen des Steuerpflichtigen gezahlt. Der Steuerpflichtige hatte sich nicht zu irgendwelchen Unterlassungen verpflichtet, sondern vielmehr bestand seine Gegenleistung ausschließlich darin, der GmbH einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liegt - so das Finanzgericht - nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit letztlich eine Einnahme i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 31/16 geführt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2016, 10 K 2412/13 E

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