Leitsatz

Wird eine Zusammenveranlagung aufgehoben, kann das Finanzamt eine damit verbundene Steuererstattung zurückfordern. Die Verpflichtung zur Rückzahlung trifft dabei nicht nur den Ehegatten, auf dessen Konto die Erstattung erfolgt ist. Auch der andere Ehegatte muss einen Teil des Steuerbetrags zurückzahlen.

 

Sachverhalt

Eine Oberregierungsrätin wurde zusammen mit ihrem Mann, der als Notar tätig war, zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Wegen der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich daraus ein Erstattungsbetrag, der auf das Geschäftskonto des Ehemanns überwiesen wurde.

Nachdem die Eheleute nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt hatten, hob das Finanzamt die Zusammenveranlagungsbescheide auf und forderte die erstatteten Beiträge gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Das Finanzamt teilte dabei die Rückforderungsbeträge zwischen den Eheleuten nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge auf.

Die Ehefrau machte geltend, dass das Finanzamt ihr gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung habe, da Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO lediglich ihr Ehemann war, von dem sie mittlerweile dauerhaft getrennt lebe. Eine teilschuldnerische Haftung der Eheleute scheide aus, da die Steuererstattung ausschließlich an den Ehemann ausgezahlt wurde.

 

Entscheidung

Die Rückforderungsbescheide gegen die Ehefrau sind rechtmäßig. Die ursprüngliche Steuererstattung stand den Ehegatten im Verhältnis ihrer jeweils geleisteten Steuerabzugsbeträge anteilig zu. Diese Erstattungsberechtigung überträgt sich spiegelbildlich auf die spätere Rückzahlungsverpflichtung. Die Eheleute sind daher im gleichen (anteiligen) Verhältnis als Schuldner der Rückforderungsbeträge anzusehen. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die ursprüngliche Erstattung auf das Geschäftskonto des Ehemanns überwiesen wurde. Das Finanzamt ist berechtigt, die Erstattung an einen Ehegatten auszuzahlen, denn gemäß § 36 Abs. 4 S. 3 EStG wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch gegen den anderen, wenn die Eheleute nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt werden.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen (eingelegt unter VII R 46/09), da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage beim BFH anhängig ist: Im Verfahren VII R 37/08 ist zu klären, nach welchem Maßstab eine Steuerrückforderung in den o.g. Fallkonstellationen aufzuteilen ist. In Betracht kommt eine Aufteilung nach Köpfen oder eine Aufteilung im Verhältnis der jeweils einbehaltenen Abzugssteuern.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 31.08.2009, 11 K 4162/07

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