Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Einfuhr durch Unternehmer
  • Einfuhr durch Endverbraucher
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Vorsteuerabzug
 
Hinweis

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:

  • 8340/4340 "Erlöse 16 %"
  • 8305/4305 "Erlöse 5 %"
  • 1775/3805 "Umsatzsteuer 16 %"
  • 1773/3803 "Umsatzsteuer 5 %"

DATEV-Anwender können regelmäßig die Ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden. Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Maschinen 0210 0440   Technische Anlagen und Maschinen
Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 1588 1433   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Bei der Einfuhr eines Gegenstands oder von Waren aus einem Drittland müssen Sie bei den Zollbehörden Einfuhrumsatzsteuer bezahlen.

Diese buchen Sie auf das Konto "Entstandene Einfuhrumsatzsteuer" 1588/1433 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Kasse" 1000/1600 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer

an Kasse/Bank

Die Nettoanschaffungskosten des eingeführten Gegenstands oder der eingeführten Ware buchen Sie auf das jeweilige Konto, z. B. auf das Konto "Maschinen" 0210/0440 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das betreffende Kreditorenkonto.

 

Buchungssatz:

Maschinen

an Kreditoren

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf einer Maschine in der Schweiz

Unternehmer Hans Groß führt eine Maschine aus Zürich ein. Sein Züricher Lieferant Müller (Kreditorenkonto 88111) berechnet 20.000 EUR. Hans Groß verwendet die Maschine im Inland zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze.

Folge: Hans Groß muss die Einfuhr der Maschine bei den deutschen Zollbehörden mit 19 % der Anschaffungskosten von 20.000 EUR = 3.800 EUR versteuern.

Folge für den Zeitraum vom 1.7.2020–31.12.2020 (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Absenkung der Umsatzsteuersätze): Hans Groß muss die Einfuhr der Maschine, wenn er sie in dem Zeitraum nach dem 1.7.2020 und vor dem 31.12.2020 ins Inland einführt, bei den deutschen Zollbehörden mit 16 % der Anschaffungskosten von 20.000 EUR = 3.200 EUR zu versteuern.

Buchungsvorschlag: Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhr bis 30.6.2020 und nach dem 31.12.2020)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1588/1433 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.800 1200/1800 Bank 3.800

Buchungsvorschlag: Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhr ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1770/3800 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.200 1200/1800 Bank 3.200
 
Hinweis

Neue Konten für den Zeitraum 1.7.–31.12.2020 anzulegen

Die Konten für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (SKR 03: 1588/SKR 04: 1433) können für den Zeitraum vom 1.7.–31.12.2020 weiterhin verwendet werden, weil es sich lediglich um Konten handelt, die automatisch in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung übernommen werden. Die sich ergebenden Einfuhrumsatzsteuerbeträge sind direkt auf diese Konten zu verbuchen.

Buchungsvorschlag: Maschine (Einfuhr bis 30.6.2020 und nach dem 31.12.2020)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 20.000 88111/88111 Müller 20.000

Buchungsvorschlag: Maschine (Einfuhr ab dem 1.7. bis zum 31.12.2020)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 20.000 88111/88111 Müller 20.000

3 Bei der Einfuhr fällt Einfuhrumsatzsteuer an

Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Einfuhrumsatzsteuer. Unter Einfuhr ist das tatsächliche Verbringen des Gegenstands aus dem Drittland in das Inland zu verstehen.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1.1.1993 mit Rücksicht auf die Besonderheiten des europäischen Binnenmarkts nur noch die Einfuhr aus einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer auslöst.

Die Einfuhrumsatzsteuer bezweckt die Besteuerung des Endverbrauchers im Inland = Bestimmungsland.

 

Einfuhr aus Jungholz und Mittelberg im Kleinwalsertal

Der deutschen und nicht der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr aus Drittländern in die zu Österreich gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg im Kleinwalsertal.

4 Auch die Einfuhr durch den Endverbraucher wird besteuert

Da § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht die Einfuhr durch einen Unternehmer voraussetzt, unterliegen auch Privatpersonen bei der Einfuhr von Gegenständen und Waren der Einfuhrumsatzsteuer. Diese muss dann an der Grenze bezahlt werden, weil eine allgemeine Erklärungspflicht von Privatpersonen für einen einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Drittlandserwerb gegenüber inländischen Be...

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