Rz. 23

Die internationalen Rechnungslegungsnormen waren schon immer gekennzeichnet durch eine vergleichsweise stärkere Orientierung an den Interessen der Eigenkapitalgeber. Nicht zuletzt deshalb ist hier eine Eigenkapitalveränderungsrechnung seit Längerem notwendiger Bestandteil eines Jahresabschlusses oder auch Konzernabschlusses. Im Ergebnis wurde dieses Rechnungslegungsinstrument von dem deutschen Gesetzgeber aus den US-GAAP und IFRS in das deutsche Recht nur übernommen.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben in der EU ihren Konzernabschluss nach den Normen der IFRS aufzustellen und zu veröffentlichen. IAS 1.10 lit. c bestimmt, dass zu einem vollständigen Jahresabschluss eine Eigenkapitalveränderungsrechnung gehört. Dies gilt auch für einen eventuell notwendigen Konzernabschluss. Ein gesonderter Standard für den Eigenkapitalspiegel ist bisher noch nicht vorhanden; die aktuelle inhaltliche Ausgestaltung der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist in IAS 1.106–1.110 geregelt.

 

Rz. 24

Grundsätzlich werden in den IFRS für besondere Rechnungslegungsinstrumente jeweils auch gesonderte Standards veröffentlicht.[1] Dies ist für die Eigenkapitalveränderungsrechnung bisher nicht erfolgt. Ein Eigenkapitalspiegel ist aber nach IAS 1.10 lit. c trotzdem integraler Bestandteil eines vollständigen Jahresabschlusses. Das Gleiche gilt gemäß IAS 34.8 lit. c auch für die einzelnen Zwischenberichte während des Geschäftsjahres. Bei Letzterem ist allerdings eine verkürzte Form der Eigenkapitalveränderungsrechnung zulässig.[2] Im Schrifttum wurden hierfür Gliederungsvorschläge unterbreitet.[3]

 

Rz. 25

vorläufig frei

[1] Vgl. z. B.: IAS 7 Kapitalflussrechnung, IFRS 8 Segmentberichterstattung oder IAS 34 Zwischenberichterstattung.
[3] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg,Haufe IFRS-Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 20 Rz. 67 ff.

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