Leitsatz

Auch ein lediger Arbeitnehmer kann gemeinsam mit seinen Eltern in deren Haus einen eigenen Hausstand führen. Erforderlich ist jedoch, dass er mitbestimmender Teil des Haushalts ist und dort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

 

Sachverhalt

Der ledige Sohn hatte nach Abschluss seines Studiums eine Arbeitsstelle in München angetreten und dort eine 47,89 qm große Wohnung gemietet. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt nutzte er allein ein 15 qm großes Zimmer und gemeinsam mit den Eltern Küche und Bad. Die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags konnte er nicht nachweisen. Er war in A-Stadt Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins. Einen Teil seiner freien Zeit hatte er mit seiner Freundin verbracht, zeitweise in deren Studienort Regensburg. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen der gelten gemachten doppelten Haushaltsführung nicht als erfüllt an.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt. Einerseits habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können, er habe sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt. Andererseits habe der Senat die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten. Deshalb seien die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte anzuerkennen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts macht deutlich, dass sich in Grenzfällen auch durch umfangreiche Ermittlungen nicht eindeutig feststellen lässt, ob die vom Gesetz geforderten, begrifflich schwer zu fassenden Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erfüllt sind. Für die Praxis kann die Empfehlung nur lauten, in Grenzfällen möglichst vollständige Belege über die durchgeführten Heimfahrten und die finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten, ggf. auch über eine Hilfsbedürftigkeit der Eltern, zu schaffen und aufzubewahren.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2016, 4 K 323/16

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