Zusammenfassung

 
Begriff

Die E-Bilanz ist die elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses. Sie ist von den Finanzbehörden definiert und wird aus der Buchhaltung des steuerpflichtigen Unternehmens gefüllt. Zu den Informationen, die mit der E-Bilanz übermittelt werden, gehören Stammdaten zum steuerpflichtigen Unternehmen, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und Kontoauszüge einiger Sachkonten. Die Übertragung erfolgt über das Internetportal ELSTER.

Jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende muss einmal jährlich seinen Jahresabschluss an das Finanzamt schicken, damit dieses die zu zahlenden Ertragsteuern festsetzen kann. Das geschieht in Deutschland auf elektronischem Weg mit der E-Bilanz. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden gemeinsam mit Stammdaten zum Unternehmen digital an die Finanzbehörden übertragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz ist in § 5b Abs. 1 EStG geregelt, der § 5b Abs. 2 EStG enthält eine Härtefallregelung.

Die Taxonomie, also die Form der digitalen Daten, wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium angepasst und erweitert. Die jeweils gültigen Vorgaben können unter www.esteuer.de abgerufen werden.

1 Wer gibt die E-Bilanz ab?

Jedes Unternehmen und jeder Gewerbetreibende muss einmal jährlich seinen Jahresabschluss an das Finanzamt schicken, damit dieses die zu zahlenden Ertragsteuern festsetzen kann. Das geschieht in Deutschland auf elektronischem Weg mit der E-Bilanz. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden gemeinsam mit Stammdaten zum Unternehmen digital an die Finanzbehörden übertragen.

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer E-Bilanz gilt, von der Härtefallregelung abgesehen, für alle, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und

  • ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln (Vergleich des Betriebsvermögens),
  • nach § 5 EStG verpflichtet sind, eine Gewinnermittlung vorzunehmen (Buchführungspflicht) oder
  • unter die Sonderregelung des § 5a EStG fallen (Handelsschiffe).

Das betrifft also alle Einzelunternehmer, Unternehmen in der Gesellschaftsform OHG und KG, Kapitalgesellschaften und Nicht-Kaufleute, die sich freiwillig ins Handelsregister eingetragen haben. Für die letzte Gruppe mit freiwilliger Eintragung gilt das nur, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr 60.000 EUR übersteigt oder der Umsatz höher ist als 600.000 EUR im Kalenderjahr.

 
Hinweis

Keine unbillige Härte

Die Härtefallregelung wird vor allem bei Kleinstbetrieben möglich sein. Die elektronische Datenübermittlung muss für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein. Das ist z. B. dann gegeben, wenn die erforderliche Technik (Hard- und Software) fehlt und nur mit einem erheblichen Aufwand zu beschaffen ist. Auch die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen, die Datenfernübertragung zu nutzen, spielen eine Rolle. Der im Gesetz geforderte Antrag zur Anwendung der Härtefallklausel wird dann automatisch angenommen, wenn Bilanz und GuV in Papierform dem Finanzamt zugeschickt werden.

 
Hinweis

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Nicht den Vorschriften der E-Bilanz unterliegen die Unternehmen, die ihren Gewinn mit Hilfe der EÜR ermitteln. Diese sind zur elektronischen Übermittlung des wesentlich einfacheren Formulars verpflichtet.

2 Organisation der E-Bilanz

Die E-Bilanz ist im Grunde ein Datensatz, dessen definierte Felder nach einer festen Vorschrift mit Inhalten zu füllen sind.

Die Vorschrift ist eine Taxonomie. Als Standard wird XBRL (eXtensible Business Reporting Language) verwendet. Das ist eine (Programmier-)Sprache, zur Erstellung elektronischer Dokumente im Finanzbereich. Nicht die Sprache wird vom Finanzamt entwickelt, nur die Definition der Felder im Dokument stammt von den Finanzbehörden. Die Taxonomie, also die Definition, ist nicht starr, sie wurde bisher jährlich angepasst. Die jeweils gültige Taxonomie kann online[1] abgerufen werden. Die Wünsche der Behörden nach detaillierten Informationen werden dabei immer größer.

 
Hinweis

Unkenntnis hinsichtlich XBRL ist in Ordnung

Nicht jeder Steuerpflichtige muss sich mit XBRL auskennen. Es gibt Anwendungen für IT-Systeme, die den Umgang mit der Taxonomie übernehmen. Diese sind wesentlich anwenderfreundlicher als die Sprache selbst.

Mit wenigen Ausnahmen ist die Definition der Felder, die gefüllt werden müssen, für jeden Steuerpflichtigen identisch. Für einige Branchen (z. B. Banken, Versicherungen) gibt es allerdings eigene Taxonomien. Grundsätzlich gibt es jeweils eine Taxonomie für

  • die Stammdaten des Unternehmens,
  • die Bilanz und
  • die GuV.

Da der Datensatz für alle Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen und Kontenplänen gültig ist, muss er Felder für alle möglichen Inhalte anbieten. Die Zahl der Felder in der Taxonomie liegt derzeit bei weit über 9.000. Der Steuerpflichtige muss jedoch nur einen Teil davon ausfüllen, je nach Rechtsform und eigenem Kontenplan. Um die Arbeit mit dieser riesigen Zahl von Feldern zu vereinfachen, unterscheidet bereits das Finanzamt zwischen der Kerntaxonomie, die von allen Unternehmen gefüllt werden muss, und ...

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