Leitsatz

Leben Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit Eltern und Großeltern, steht das Kindergeld vorrangig einem Elternteil zu. Dass sich die Großeltern womöglich intensiver um die Kinder kümmern, spielt nach Ansicht des Sächsischen FG keine Rolle.

 

Sachverhalt

Die Mutter lebte gemeinsam mit ihren 2 Kindern im Haus der Großeltern und unterhielt dort einen gemeinsamen Drei-Generationen-Haushalt. Wegen einer auswärtigen Berufstätigkeit bewohnte die Mutter zudem eine weitere Wohnung an ihrem Beschäftigungsort. Sie besuchte die Kinder nur in regelmäßigen Abständen - sofern die Großmutter eine Kontaktaufnahme zuließ - und sorgte für den materiellen Unterhalt der Kinder.

Die Kindergeldkasse hob gegenüber der Mutter die Bewilligung des Kindergelds auf und vertrat den Standpunkt, dass das Kindergeld vorrangig der Großmutter zusteht, weil sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Kindergeldbewilligung zu Unrecht aufgehoben wurde und das Kindergeld der Mutter zusteht. Die Beherbergung und Versorgung der Kinder war nicht als Haushaltsaufnahme der Großeltern zu qualifizieren. Vielmehr waren die Kinder in den gemeinsamen Haushalt von Mutter und Großeltern aufgenommen. Für diesen Fall des gemeinsamen Haushalts regelt § 64 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz EStG, dass das Kindergeld vorrangig der Mutter zusteht. Nur wenn sie auf das Kindergeld verzichtet, wird es an einen Großelternteil ausgezahlt. Bei der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt der Mutter und der Großeltern kommt es nicht darauf an, wer die intensiveren und besseren Betreuungsleistungen gegenüber den Kindern erbringt.

 

Hinweis

Die Qualität der Kinderbetreuung spielt somit für die Haushaltszugehörigkeit und den Kindergeldanspruch keine Rolle. Das FG weist daraufhin, dass ein solches Kriterium gerade bei berufstätigen Eltern in einer Vielzahl von Fällen dazu führen würde, dass die Bestimmung des Kindergeldberechtigten neu überdacht werden müsste.

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 EUR für das erste und zweite Kind, 190 EUR für das dritte Kind und 215 EUR für jedes weitere Kind (§ 66 EStG).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 18.05.2011, 6 K 1169/08 (Kg)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge