Leitsatz

Seit 2014 sind Unterkunftskosten im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung nur mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass angemessene Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Zweitwohnung nicht unter diesen Höchstbetrag fallen. Eine abschließende Klärung obliegt nun dem Bundesfinanzhof.

 

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer unterhielt eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung und machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 neben der Miete für seine Beschäftigungswohnung auch die Kosten für die angeschafften Einrichtungsgegenstände (Möbel, Haushaltsartikel) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt bezog sämtliche Kosten in den Abzugshöchstbetrag für Unterkunftskosten von 1.000 EUR pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) ein, sodass die Kosten gekappt wurden. Das Amt verwies auf das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412), nach dem auch die Abschreibung von notwendigen Einrichtungsgegenständen in den Höchstbetrag für Unterkunftskosten einfließen muss.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den (kappungsfähigen) Unterkunftskosten gehören, sondern zu den unbeschränkt abziehbaren "sonstigen Kosten" einer doppelten Haushaltsführung.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Anschaffungskosten für die angemessene und erforderliche Einrichtung einer Beschäftigungswohnung (Möbel, Lampen, Gardinen etc.) als "sonstige Kosten" der doppelten Haushaltsführung unbeschränkt abziehbar sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts unterfallen die Kosten nicht dem ab 2014 geltenden Abzugshöchstbetrag für Unterkunftskosten, da begrifflich keine solche Kosten vorliegen. Das Finanzgericht leitete dieses Ergebnis aus einer teleologischen und historischen Gesetzesauslegung ab: Mit Einführung der 1.000-EUR-Grenze zum 1.1.2014 war der Steuergesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung begegnet, nach der Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig (und steuerlich abziehbar) waren, wie sie den Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überstiegen. Durch die Schaffung des neuen Höchstbetrags wollte der Gesetzgeber diese aufwendige Berechnung ablösen und die Ermittlung der abzugsfähigen Unterkunftskosten vereinfachen. Nach der Gesetzesbegründung unterliegen dem neuen Höchstbetrag alle "für die Unterkunft und Wohnung entstandenen Aufwendungen" - beispielhaft werden Wohnungsmieten, Betriebskosten und Kfz-Stellplatzmieten aufgezählt. Kein gesetzgeberisches Ziel war es hingegen, die Kosten für Einrichtungsgegenstände nun erstmalig den Unterkunftskosten zuzuordnen.

 

Hinweis

Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof, der sich im anhängigen Revisionsverfahren VI R 18/17 mit der Thematik beschäftigen muss. Verweisen Einspruchsführer in ihrem Rechtsbehelf auf dieses Verfahren, können sie bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erreichen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, 13 K 1216/16 E

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