Tz. 34a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Einbringung eines Betriebs im Ganzen (Übertragung aller wes Betriebsgrundlagen) in eine Kap-Ges/Gen gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte erfüllt einen Sacheinlagevorgang iSd § 20 Abs 1 UmwStG. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn das übertragene Unternehmen vd Tätigkeiten ausübt, die stlich als Teilbetriebe (s Tz 74ff) zu beurteilen sind. Betrieb, Teilbetrieb und MU-Anteile iSd § 20 Abs 1 UmwStG sind gleichrangige Sacheinlagegegenstände. Dies bedeutet, dass die Einbringung dieser betrieblichen Einheiten mit denselben Rechtsfolgen st-begünstigt ist. Anders als der MU-Anteil (s Tz 34) ist der Teilbetrieb sowohl hinsichtlich seiner Organisationsstruktur als auch vermögensmäßig in die Sachgesamtheit "Betrieb" eingegliedert; das BV des Teilbetriebs ist eine Teilmenge des BV des Betriebs. Solange ein Unternehmen im Ganzen Gegenstand einer st-begünstigten Einbringung ist, gehen seine Teilbetriebe im Sacheinlagegegenstand (Gesamt-)Betrieb auf.

Die Prüfung einer Teilbetriebseinbringung im Fall der Übertragung des BV eines Betriebs ergibt sich erst dann, wenn infolge der Zurückbehaltung einer funktional wes Betriebsgrundlage der Einbringungsgegenstand "Betrieb" nicht gegeben ist (s Tz 40). Ist die Wesentlichkeit des nicht eingebrachten WG nur für einen Teilbetrieb anzunehmen, ist im Übrigen die Sacheinlage des anderen Teilbetriebs oder der weiteren Teilbetriebe gegeben (ebenso s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 66 S 1).

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