Tz. 960

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995 bezeichnete den Differenzbetrag, um den die hr-liche Gewinnabführung den St-Bil-Gewinn der OG überstieg, weil für stliche Zwecke ein Ertrag bzw ein Aufwand aus der vororganschaftlichen in die organschaftliche Zeit oder umgekehrt verlagert wurde, als vorvertraglich verursachte Mehrabführung. Bei solchen Mehrabführungen waren nach der früheren Richtlinienregelung keine besonderen organschaftlichen AP in der St-Bil des OT zu bilden, wie R 59 Abs 1 und 2 KStR 1995 sie bei Verursachung einer Mehr- bzw Minderabführung in organschaftlicher Zeit vorschrieb. Vielmehr war danach die hr-liche Gewinnabführung, soweit sie vororganschaftlich verursacht war, für stliche Zwecke als GA zu behandeln.

Nach R 59 Abs 4 S 5 KStR 1995 war eine Minderabführung als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vorvertraglicher Zeit stlich als Einlage des OT in die OG zu behandeln.

Nachteilig war die in R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995 enthaltene Regelung insbes für solche Unternehmen, die die als GA zu behandelnde vororganschaftlich verursachte Mehrabführung mit der Folge der KSt-Erhöhung aus dem Teilbetrag EK 02 finanzieren mussten. Besonders hart betroffen von der Regelung in R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995 waren OG, die aus den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen hervorgegangen waren. Diese Unternehmen durften nach dem Wegfall der früheren pers StBefreiung gem § 5 Abs 1 Nr 10 KStG durch das StRefG 1990 beim Übergang in die Stpfl in ihrer St-Bil gem § 13 Abs 2 und 3 KStG ihre Wohnungsbestände stfrei höher bewerten. Die St-Bil wich dadurch von der H-Bil ab, in der die Bw fortgeführt wurden. Das aus der Hochbewertung der Wohnungsbestände in der St-Bil sich ergebende zusätzliche EK war bei der Gliederung des VEK in dem Teilbetrag EK 02 auszuweisen. Diese Hochbewertung war nach Verw-Auff der letzte Vorgang in der vororganschaftlichen Zeit (so inzwischen auch § 14 Abs 3 S 4 KStG).

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