Ausgewählte Literaturhinweise:

Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (GdW, früher Gesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen – GGW), Das neue Recht für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft, Schrift 29, 1988;

Hämmerlein, Die stfreie Vermietungsgen, Dt Wohnungswirtschaft 1988, 309;

GdW, Das neue StR für Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgen, Schrift 32, 1989;

Janitzki, Gemeinnützige Trägerschaften auf der Grundlage einer neudefinierten Wohnungsgemeinnützigkeit? ZRP 1993, 217.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die StBefreiung für Vermietungsgen und -vereine wurde durch das StRefG 1990 eingeführt. Sie trat mit Wirkung vom VZ 1990 (bzw bei Antragstellung nach § 54 Abs 4 KStG vom VZ 1991) an die Stelle der bisherigen umfassenden Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik iSd früheren WGG. Zu den Voraussetzungen für die StBefreiung für Vermietungsgenossenschaften und -vereine, s Schr des BMF v 22.11.1991 (BStBl I 991, 1014).

 

Tz. 2

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Beibehaltung der umfassenden StBefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen iSd früheren WGG für Wohnungsbaugen und -vereine, die sich darauf beschränken, Wohnungen zur Vermietung an ihre Mitglieder zu errichten, wurde als gerechtfertigt angesehen, weil es sich bei diesen Kö um Selbsthilfeeinrichtungen handelt und die Gen entspr den gen Fördergedanken nur eine wirtsch Hilfsfunktion für ihre Mitglieder wahrnehmen (s BT-Drs 11/2157, 122). Damit wurde die bisherige StBefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen auf einen "Kernbereich" zurückgeführt (s BT-Drs 11/2529). Hierzu ausführlich s Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission (Schriftenreihe des BMF, Heft 35, 117ff) sowie krit s Hämmerlein (Dt Wohnungswirtschaft 1988, 309).

 

Tz. 3

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Über die StBefreiung ist allein vom zuständigen FA zu entscheiden. Dabei erfolgt die Entsch iRd Veranlagungsverfahrens.

Zur Verpflichtung, dem FA Prüfungsberichte iSd §§ 53ff GenG vorzulegen, s rkr Urt des FG Berlin v 14.06.1999 (EFG 1999, 1164).

2 Persönliche Voraussetzungen

 

Tz. 4

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die StBefreiung setzt voraus, dass es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgen oder um Vereine handelt (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 15).

Zum Begriff der Erwerbs- und Wirtschaftsgen iSd § 1 Abs 1 Nr 2 KStG s § 1 KStG Tz 34 – 36. Als Vereine dürften in der Praxis idR nur eingetragene Vereine in Betracht kommen, der Wortlaut der Vorschrift würde aber auch nichtrechtsfähige Vereine erfassen (zum Begriff s § 1 KStG Tz 45 – 47).

3 Zulässige Tätigkeiten

3.1 Überlassung von Wohnungen an Mitglieder (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG)

 

Tz. 5

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG ist die zulässige Haupttätigkeit die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an die Mitglieder aufgr eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags.

 

Tz. 6

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Praxishinw zum Gebot der "Wohnungsüberlassung" an Mitglieder:

  • Den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen iSd § 15 des II. WoBauG gleich (s § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a, 2. Hs KStG). Die Mieter dieser Räume, bei denen es sich überwiegend um alte Menschen, Arbeitnehmer oder ledige Mütter mit Kindern handelt, müssen aber ebenfalls Mitglied der Gen oder des Vereins sein (s BT-Drs 11/2157, 169f).
  • Zu den Wohnungen gehören auch Zubehörräume (Garagen, Keller, Speicher, Bodenräume; s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 23).
  • Die Wohnungen müssen von der Gen (dem Verein) selbst hergestellt oder erworben worden sein. Nicht begünstigt sind danach Wohnungen, die sich die Gen (der Verein) in anderer Form (zB durch Miete, Pacht, Nießbrauch oder als Treuhänder) verschafft hatte (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
  • Es besteht keine Baupflicht. Dies ergibt sich daraus, dass Herstellung und Erwerb von Wohnungen in der Vorschrift gleichberechtigt nebeneinander stehen.
  • Die Wohnungen müssen den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen werden (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 16).
  • Der Mieter (oder sein Ehegatte – s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 17) muss Mitglied der Gen bzw Vereinsmitglied sein. Der Mietvertrag muss mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird.
  • Die Regelung der Rn 17 des BMF-Schr v 22.11.1991 ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft iSd Ges über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) zu übertragen. Denn diese ist rechtlich der Ehe in wes Aspekten – insbes was das Mietvertragsrecht anbelangt – gleichgestellt (s Vfg der OFD Ffm v 05.12.2007, DStR 2008, 721).
  • Bei Neumitgliedschaften ist es ausreichend, wenn spätestens bei Mietbeginn die Beitrittserklärung des Mieters vorliegt und diese unverzüglich dem Reg-Gericht zur Eintragung eingereicht wird (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 19).
  • Zu den Auswirkungen des Todes eines Mitglieds s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 20).
  • Zulässig ist, dass der Mieter seinerseits übliche Untermietverhältnisse (zB Raumüberlassung an Studenten) eingeht (s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 22).
  • Auch die Vermietung von Wohnungen zu ...

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