Stand: EL 100 – ET: 10/2020
St-Beratungskosten im Zusammenhang mit einer vGA (also Aufwendungen zur Abwehr einer vom FA behaupteten vGA) sind keine vGA. Dabei geht es nämlich um die Vermeidung zusätzlicher St-Zahlungen auf Ebene der Kö und somit vorrangig um das betriebliche Interesse der Kö. Anders ist allerdings die Übernahme privater St-Beratungskosten des AE zu beurteilen, die diesem im Zusammenhang mit der vGA entstanden sind.
Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Beratungskosten".
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