Tz. 234

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Wiederbeschaffungskosten sind unter Einbeziehung der konkreten Bonität der Schuldnerin (also der Kap-Ges, die die Pensionszusage erteilt hat) zu ermitteln. Fraglich ist allerdings, wie dies konkret in die Bewertung des Anspruchs eingehen soll. Dabei kann es uE nicht darum gehen, ob die Verpflichtung sofort mit ihrem Barwert in einem Einmalbetrag erfüllt werden könnte. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit die Verpflichtung auf Dauer erfüllt werden könnte. Dabei kann aber natürlich vorrangig nur die aktuelle Vermögens- und Ertragssituation der Kap-Ges von Bedeutung sein. Absehbare Entwicklungen in der Zukunft – in beide Richtungen – sind zu berücksichtigen.

In einer erheblichen wirtsch Krise der Kap-Ges wird man häufig bei nicht vorhandener Rückdeckung von einem Tw des Anspruchs von 0 EUR ausgehen können bzw müssen.

In anderen Fällen ist die Berücksichtigung der konkreten Bonität der Kap-Ges stark einzelfallabhängig. Folgende Indizien sind hierfür von Bedeutung:

  • Verhältnis von Aktiv- zu Passivvermögen (bilanzielle Überschuldung?); hierzu sollten die Werte in der H-Bil zugrunde gelegt werden.
  • Werden Fremdverpflichtungen erfüllt (ggf in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen im Verhältnis zur Fälligkeit)?
  • Sind stille Reserven vorhanden?
  • Mit welcher wirtsch Entwicklung des Unternehmens ist mittel- bis langfristig zu rechnen?

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