Tz. 312

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8c Abs 1a S 2 KStG ist Sanierung eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wes Betriebsgrundlagen zu erhalten.

Die Sanierung kann entweder iRe Insolvenzverfahrens oder außergerichtlich erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund (§ 16 InsO) voraus. Als solcher sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs 1 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs 2 InsO) und die Überschuldung (§ 19 Abs 2 InsO) ges definiert. Näheres s Fleischer (Stbg 2009, 437), auch wegen der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen.

Die Kö muss drei Voraussetzungen erfüllen, um die Sanierungsbegünstigung nach § 8c Abs 1a KStG in Anspruch nehmen zu können (s Neumann/Stimpel, DK 2009, 409, 410):

  1. Der Beteiligungserwerb muss zum Zweck der Sanierung erfolgen.
  2. Es werden Maßnahmen ergriffen, die entweder eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine bestehende oder drohende Überschuldung abwenden.
  3. Die wes Betriebsstrukturen werden erhalten.
 

Tz. 313

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Dadurch, dass § 8c Abs 1a S 2 KStG eine Maßnahme fordert, die auf die Sanierung der Verlust-Kö "gerichtet" sein muss (Sanierungsabsicht), hat der Ges-Geber ein subjektives Element einfließen lassen. Der subjektive Wille allein reicht jedoch zur Anerkennung einer Sanierung nicht aus. Die subjektive Anwendungsvoraussetzung "Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung" wird durch die oa zusätzlich im Ges genannten Voraussetzungen objektiviert und dadurch erst nachprüfbar gemacht. Auf den Eintritt des Sanierungserfolgs kommt es nicht an (glA s Lang, DStZ 2009, 751, 752). Suchanek/Herbst (s Ubg 2019, 146, 148) sehen in der Sanierungsabsicht das zentrale Tatbestandsmerkmal der Sanierungsklausel.

Krit zu der vom Ges-Wortlaut geforderten Kausalität zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung s Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 175). Da der Beteiligungserwerb niemals selbst die Sanierungsmaßnahme sein kann, versteht Frotscher die Regelung so, dass die Beteiligung "in Sanierungsabsicht" erworben werden muss.

Nach uE zutr Auff von Fey/Neyer (s DB 2009, 1368, 1371) muss die geplante Sanierung nicht der ausschl Zweck des Beteiligungserwerbs sein.

Bei einem zeitlich gestreckten Beteiligungserwerb an der zu sanierenden Kö muss grds zu jedem Erwerbszeitpunkt nachgewiesen werden, dass der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt, es sei denn, es liegt ein Sanierungsplan vor, in dem der zeitlich gestreckte Erwerb iRd Sanierungskonzepts von vornherein vorgesehen ist (glA s Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173, 2177).

 

Tz. 314

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine Maßnahme iSd § 8c Abs 1a S 2 KStG kann alles sein, was bei vorausschauender Beurteilung geeignet ist, die Verlust-Kö aus der Krise zu führen (s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 192). Die ergriffenen Maßnahmen müssen objektiv geeignet sein, die Kö in absehbarer Zeit nachhaltig aus der Krise zu führen (s Tz 335). Es kann sich zB um Maßnahmen zur Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit sowie Erschließung von Finanzierungsquellen handeln. Bsp: Schulderlass, Einlage, Darlehensgewährung, Stundung von Krediten. Wegen einer regresslosen Schuldübernahme als Sanierungsinstrument s Bogenschütz (Ubg 2010, 407).

Ungeklärt ist, ob auch eine im ausl BV der inl Verlust-Kö vorgenommene Sanierungsmaßnahme zur Anwendung des § 8c Abs 1a KStG führen kann (s Roser, FR 2009, 937, 940). Der Ges-Wortlaut schließt das jedenfalls nicht aus.

Unklar ist auch, ob ein konkreter finanzieller Sanierungsbeitrag des Neugesellschafters erforderlich ist oder ob es zB genügt, wenn die Kö durch das bloße Eintreten eines solventen Gesellschafters (Anbindung an einen Konzern) wieder kreditwürdig wird. § 39 Abs 4 InsO fordert nicht, dass der Anteilserwerber der zu sanierenden Gesellschaft EK oder FK zur Verfügung stellt, was übrigens auch der Sichtweise des früheren § 32b GmbHG aF entspr. Nach Auff von Neumann/Stimpel (s DK 2009, 409, 410) ist die Anwendung des § 8c Abs 1a KStG auch denkbar, wenn der Erwerber selbst keinen finanziellen Sanierungsbeitrag leistet. Bsp: Verhinderung der Überschuldung der Kö durch Einräumung einer Kreditsicherheit oder durch Rangrücktritt iSd § 19 Abs 2 InsO. Wenn man dagegen eine nachhaltige Sanierung iSe "wieder ertragfähig machen" fordert, dürfte eine solche Maßnahme häufig unzureichend sein.

 

Tz. 315

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die für die Anwendung des § 8c Abs1a KStG erforderliche Sanierungsabsicht (s Tz 313) bezieht sich auf den Geschäftsbetrieb. Dieser umfasst sämtliche Betätigungen der Verlust-Kö ("einheitlicher Geschäftsbetrieb"; dazu s auch Suchanek/Herbst, Ubg 2019, 146, 149), so dass eine gesonderte Beurteilung der Sanierungsabsicht weder anhand einzelner Verlustquellen noch anhand einzelner Teilbetriebe stattfindet.

Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/13429, 51) sind dabei nachgeordnete Beteiligungen an Kap-Ges (s Tz 354) gesondert zu be...

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