Tz. 155

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Da hier kein Vermögensrückfall an die Mitglieder zulässig ist, ist das gesamte Vermögen, soweit es vom Verein nicht noch selbst iRd Beendigung der lfd Geschäfte nach der Auflösung für seine satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke verausgabt wird, einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke zu übertragen. Von rechtsfähigen Vereinen ist dabei das Sperrjahr (s § 51 BGB) zu beachten, sofern nicht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus fällt.

Die Vermögensübertragung kann bei eV auch durch Fusion (Verschmelzung) auf einen anderen gemeinnützigen Verein erfolgen (s § 3 Abs 1 Nr 4 UmwG). Außerdem ist die Verschmelzung auf eine gGmbH und der Formwechsel in eine gGmbH zulässig (s § 3 Abs 1 Nr 2, 4 UmwG bzw § 272 UmwG); im Einzelnen hierzu s Anh 2 UmwStG.

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