Tz. 93

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Nach § 8 Abs 7 S 2 KStG liegt ein Dauerverlustgeschäft vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtsch Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird. Durch diese Definition sollen die Tätigkeiten der öff Hand erfasst werden, die diese insbes nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften ausüben darf, wobei regelmäßig ein kostendeckendes Entgelt nicht erzielt werden kann bzw soll (s § 8 Abs 7 KStG Tz 14ff). Für den Bereich der Eigengesellschaften ist in § 8 Abs 7 S 2 letzter Hs KStG zusätzlich geregelt, dass ein Dauerverlustgeschäft auch vorliegt, wenn das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei jur Pers d öff Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (s § 8 Abs 7 KStG Tz 49ff).

Nach § 8 Abs 7 S 1 KStG sind bei einer Kap-Ges die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft (iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG) ausübt. Weitere Voraussetzung ist, dass bei der Kap-Ges die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jur Pers d öff Rechts entfällt und nachweislich ausschl diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen (§ 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG).

Handelt es sich bei dem dauerdefizitären Geschäftsbereich der Kap-Ges jedoch nicht um ein "begünstigtes" Dauerverlustgeschäft im oa Sinne, sind hierauf die allg Grundsätze über die vGA anzuwenden. Hierzu s Tz 95a und s § 8 Abs 7 KStG Tz 65ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge