1 Gesetzliche Neuregelung

 

Tz. 1

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

§ 5 Abs 1 Nr 24 KStG idF des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) lautet wie folgt:

Zitat

24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

Nach § 34 Abs 3 S 1 KStG idF des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (aaO) ist diese Vorschrift erstmals für den VZ 2014 anzuwenden.

2 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 24 KStG

 

Tz. 2

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Global Legal Entity Identifier Stiftung, die 2014 gegründet worden ist, hat den Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie öff und kostenlos zugängliche Datenbank aufzubauen, zu unterhalten und fortzuentwickeln, die der Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes dient. Mit dem Referenzcode können an Finanzgeschäften beteiligte Rechtspersonen eindeutig identifiziert werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Im Einzelnen:

Anlass für die Stiftungsgründung ist eine Entschließung der Regierungschefs der 20 führenden Industrienationen (G 20) in Cannes im Jahre 2011. In Folge der Entschließung hat das Financial Stability Board (FSB), eine im September 2009 von den Finanzministerien und Aufsichtsbehörden der Industrienationen gegründete Organisation zur Koordination der internationalen Finanzmarktüberwachung mit Sitz in der Schweiz, im Juni 2012 Empfehlungen zum Aufbau eines weltweiten Identifizierungssystems für die Akteure an den internationalen Finanzmärkten entwickelt, die auf dem G 20-Treffen in Los Cabos 2012 genehmigt wurden.
Der Aufbau dieses globalen Identifizierungssystems für rechtliche Einheiten (Global Legal Entity Identification System – GLEIS) soll im öff Interesse der Staaten und ihrer Bürger zukünftig die Früherkennung von Systemrisiken und die Überwachung der Finanzmärkte ermöglichen bzw verbessern, um Fehlentwicklungen wie in der Krise 2008 frühzeitig zu erkennen und entgegenwirken zu können und auf diese Weise die Stabilität des weltweiten Finanzsystems zu stärken.
Die Finanzminister der G 20 Industrienationen haben zur Überwachung dieses Systems das Regulatory Oversight Board (ROC) gebildet, in dem Finanzministerien, Finanzmarktaufsichtsbehörden und Zentralbanken vertreten sind.
Die Tätigkeit der Stiftung steht unter Aufsicht des ROC. Damit wird gewährleistet, dass die Stiftung im öff Interesse handelt.
Nach Auff des St-Gesetzgebers rechtfertigen es Anlass und Tätigkeit der unbeschr stpfl Stiftung, ihre in D erzielten stpfl Eink von der KSt zu befreien. In der Zielrichtung ist die StBefreiung mit der in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG vergleichbar. Auch die dort aufgeführten Einrichtungen des Finanzsektors erfüllen im Ergebnis Aufgaben im staatlichen Interesse, was die Befreiung rechtfertigt. Die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 24 KStG vermeidet es im Übrigen, dass die begünstigten Tätigkeiten der Stiftung im Einzelnen dahin untersucht werden müssen, ob sie zu stpfl Eink führen oder nicht.
Aber: Eine StBefreiung ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit sich die Stiftung in ihren Tätigkeiten auf ihren oben beschriebenen Zweck beschr. Soweit dies nicht der Fall ist, entfällt die Steuerbefreiung.

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