Tz. 429

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Das Gewinnstreben als ein charakteristisches Verhaltensmerkmal eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kap-Ges erfordert grds auch die Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Dies gilt aufgr des Fremdvergleichsgrundsatzes auch bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts für Leistungen der Kö an ihren Gesellschafter. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 100ff. Nach den allg Grundsätzen würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit grds nur zustimmen, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Betrieb nicht nur die entstehenden Kosten zu decken, sondern auch einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Verzichtet er im Interesse des Gesellschafters auf eine entspr Vergütung, ist die dadurch eingetretene verhinderte Vermögensmehrung grds gesellschaftlich veranlasst und führt zum Ansatz einer vGA.

 

Tz. 430

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Dies ist insbes bei sog Dauerverlustgeschäften eines BgA bzw einer öff-rechtlich beherrschten Kap-Ges der Fall.

Dazu s § 8 Abs 7 KStG Tz 45ff.

 

Tz. 431

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Weitere Ausnahmen von der Einbeziehung eines Gewinnaufschlags kann es bei gemeinnützigen Kö geben. So ist bei st-begünstigten Einrichtungen aufgr der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags idR nicht marktüblich; s AEAO zu § 55, Nr 2 S 5.

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