Tz. 872

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für den Vorstand einer AG ist in § 88 AktG ein gesetzliches Wettbewerbsverbot verankert. Danach dürfen die Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder GF oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern (s § 88 Abs 2 AktG).

 

Tz. 873

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für den Gesellschafter und GF einer GmbH gibt es demgegenüber keine ausdrücklichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote (anders als zB für die Gesellschafter einer OHG in §§ 112, 113 HGB oder einer KG in § 161 HGB).

Dennoch unterliegt auch der GF einer GmbH einem organschaftlichen Wettbewerbsverbot, das sich aus der vertraglichen Treuepflicht sowie aus § 43 GmbHG ableitet. Es beinhaltet eine umfassende Verpflichtung zur Treue und Loyalität gegenüber den Belangen der Gesellschaft. Der GF ist gehalten, in allen Angelegenheiten, die das Wohl der GmbH berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben (s Urt des BGH v 23.09.1985, GmbHR 1986, 42 und v 12.06.1989, WM 1335/1339; dazu auch s Röhricht, WPg 1992, 766 mwNachw).

 

Tz. 874

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Aber auch ein GmbH-Gesellschafter, der nicht gleichzeitig GF ist, unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter. Ein nicht beherrschender Gesellschafter, der nicht GF ist, unterliegt somit keinem ges Wettbewerbsverbot, da er die Geschicke der Gesellschaft nicht entscheidend beeinflussen kann (s Urt des BGH v 09.03.1987, GmbHR 1987, 302). Das Wettbewerbsverbot des beherrschenden Gesellschafters entspringt der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (s Urt des BGH v 05.12.1983, DB 1984, 495); insoweit wird § 112 HGB analog angewandt.

 

Tz. 875

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Fraglich und von der Rspr nicht eindeutig geklärt ist, ob auch in Konzernen und Unternehmensgruppen ein Wettbewerbsverbot gilt. Die Fin-Verw hat diese Frage bisher offen gelassen (s Schr des BMF v 15.12.1992, BStBl I 1993, 24); auch der BFH hat bisher nicht eindeutig darüber entschieden.

 

Tz. 876

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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