Tz. 286

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 3 S 3 letzter Hs KStG gilt § 10b Abs 4 S 5 EStG entspr. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Zuwendungsempfänger geschuldete KSt für den VZ nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Abs 5 AO ist nicht anzuwenden. Wegen des idR dreijährigen Prüfungszeitraums bei st-begünstigten Kö (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 294) können sich bei der Anwendung der Grundsätze zur Spendenhaftung erhebliche Einschränkungen durch den Ablauf der Festsetzungsfrist (s § 191 Abs 3 AO) ergeben. Der drohenden Festsetzungsverjährung soll durch die oa ges Ablaufhemmung begegnet werden. Ausführlich hierzu s BT-Drs 16/10494, 5, und s Nacke (DB 2008, 2792). Wegen der insoweit bestehenden Problematik hinsichtlich der im Inl nicht stpfl Zuwendungsempfänger/Haftungsschuldner s Ellerbeck (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 173).

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